Der Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente orientiert sich an dem zugrundeliegendem Leistungsfall in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Eine Verlegung infolge Urlaubsansprüchen ist insoweit nicht möglich.
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides können Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat den Antrag zurücknehmen.
Dies gilt jedoch nicht sofern Sie in Ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt sind und eine Aufforderung eines anderen Sozialleistungsträgers zugrundeliegt (z.B. Krankenkasse oder Agentur für Arbeit).
Den Arbeitgeber sollten Sie umgehend informieren, da dies auch Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben kann. (eventuell Verringerung der Arbeitszeit oder technische Hilfen am Arbeitsplatz)
Durch die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente treten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne in der Regel zwei Störfälle ein.
Der Tag vor Eintritts der Erwerbsminderung (EM), welchen Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen können, ist der zeitlich zuerst eintretende Störfall.
Hier wird das bis zum Tag vor Eintritt der EM eingestellte Wertguthaben unter Beachtung der bisher in der Arbeitsphase der ATZ angesammelten "Luft" in der Sozialversicherung verbeitragt.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe können sich hier nicht ergeben, da zum Zeitpunkt des Eintritts der EM i.d.R. die Rente noch nicht gezahlt wird.
Das Ende des Beschäftigungsverhältnis stellt den zweiten Störfall dar. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Eingang des Rentenbescheides der vollen EM beim Versicherten. Sollte vom Tag vor Eintritt der EM bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch Wertguthaben vom Arbeitgeber eingestellt worden sein, ist dies ebenfalls unter Beachtung der angesammelten "Luft" in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Es handelt sich in der Praxis meist um Einmalzahlungen des Arbeitgebers.
Inwieweit sich hier arbeits- bzw. steuerrechtlich Nachteile ergeben, müssen beim Arbeitgeber bzw. Finanzamt erfragt werden.
Eine Ausgleichszahlung für eine Rentenminderung ist nur bei Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente möglich.