Hallo Tina,
es stimmt, dass Ihnen nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht zusteht und der Rentenversicherungsträger berechtigte Wünsche zu berücksichtigen hat.
Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Rentenversicherungsträger ist also vom Gesetzgeber angehalten auf der einen Seite bei der Festlegung der Rehabilitationseinrichtung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und auf der anderen Seite berechtigten Wünschen der Versicherten genügend Raum und Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung einzuräumen.
Insofern würde ich Ihnen in diesem Fall raten, Ihren Wunsch hinsichtlich der von Ihnen ausgesuchten Klinik - ggf. auch im Rahmen eines Widerspruchs - gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger nochmals zu äußern. Dabei sollten Sie begründen, warum Sie unbedingt in diese Klinik möchten und deren Vorzüge aus Ihrer Sicht darstellen.
Natürlich stellt sich mir auch die Frage, ob Sie sich bereits mit der von Ihrem Rentenversicherungsträger vorgesehenen Klinik auseinandergesetzt haben. Einen ersten Einblick können Sie sich bestimmt über das Internet machen. Da sich die Klinik in Wohnortnähe befindet, könnten Sie vielleicht einfach mal vorbeischauen. Die Rentenversicherungsträger machen sich die Entscheidung nicht leicht und versuchen eine Klinik auszusuchen, in der alle gesundheitlichen Einschränkungen behandelt werden können. Hier wäre es schön, wenn Sie Ihrem Rentenversicherungsträger etwas Vertrauen entgegen bringen könnten.
Entspricht der Rentenversicherungsträger Ihrer Wunschklinik nicht, so muss er seine Entscheidung auch begründen.
Also rufen Sie zunächst an und wenn Sie keine befriedigende Antwort erhalten, dann legen Sie Widerspruch ein. Aber bitte informieren Sie sich vorab über die Reha-Einrichtung, die der Rentenversicherungsträger ausgesucht hat.
Bezüglich der Zuzahlung wird den Aussagen von Elisabeth (maximal für 42 Tage im Kalenderjahr) und Nix (keine Zuzahlung bei Übergangsgeldbezug) zugestimmt.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, und dass Sie in die für Sie richtige Reha-Klinik kommen.
Ihr Experte