Der verschlossenene Arbeitsmarkt ist für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente (auf Zeit) entscheidend, wenn der Versicherte teilerwerbsgemindert ist, d. h. mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden tgl. arbeiten kann.
Die Ermittlung, ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird dann vom Rentenversicherungsträger eingeleitet.