Hallo, Tina,
um die Höhe einer Rente wegen voller bzw. teilweisen Erwerbsminderung feststellen zu können ist es erforderlich zu wissen, wie hoch das Einkommen des Antragstellers ab Rentenbeginn ist. Der Rentenbeginn bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bestimmt sich auch danach, ob die Rente gleich auf Dauer oder zunächst „auf Zeit“ (z.B. für zunächst 2 Jahre) gewährt wird. Renten auf Zeit können jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt des Leistungsfalls (= Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Voraussetzungen vorliegen) gewährt werden.
Da Sie schreiben, dass Sie im Januar 2016 einen Rentenantrag gestellt haben und Angaben zum Einkommen ab 01.08.2016 machen sollen, könnte dies darauf hinweisen, dass die zuständige Sachbearbeitung prüft, wie hoch die Rente ab 01.08.2016 sein wird. Dies wäre ein Indiz dafür, dass eine Entscheidung über den Rentenantrag in Kürze erfolgen wird. Jedoch ohne Angaben zum Einkommen
Ihrer weiterhin ausgeübten Beschäftigung ist dies nicht möglich, da geprüft wird, in wie weit das erzielte Einkommen die Rentenhöhe beeinflusst. Neben dem Bezug einer Rente ist es nämlich nicht möglich unbegrenzt weiteres Einkommen zu erzielen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen führen dazu, dass ein Einkommen neben der Rente zu einer Kürzung der Rente führen kann. Ob dies bei Ihnen der Fall sein wird, hängt von Ihrem Einkommen ab 01.08.2016.
Für den Fall, dass es Sie interessiert, ob diese Ermittlungen etwas Positives darstellen, nur der Hinweis, dass wir uns natürlich nicht an Spekulation beteiligen, verweisen aber dennoch auf den Beitrag von „Erklärbär“ :-))