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Experten-Antwort

Besitzschutz

von steffen08.08.2011 | 12:15
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich bekomme eine unbefr. halbe EM Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wenn ich in die Altersrente wechsele habe ich dann auf jeden Fall mindestens das Doppelte?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Monatsrente ergibt sich, wenn die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander multipliziert werden.

Bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei einem Wechsel in eine anschließende Versichertenrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte mindestens in der bisherigen Höhe zugrundezulegen.

Da der Rentenartfaktor für eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung 0,5 beträgt, für eine Altersrente aber 1,0, ist davon auszugehen, dass Sie auf jeden Fall das Doppelte haben.

Die Hinzuverdienstgrenzen - wie im Beitrag von ... angesprochen- sind natürlich auch bei einer Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu beachten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nach der derzeitigen Rechtslage werden bei der Umwandlung von einer teilw. EM in eine Altersrente tatsächlich die bisherigen Entgeltpunkte halbiert.

Bei der Berechnung der Altersrente ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte aus

a) der Hälfte der früheren Entgeltpunkte multipliziert mit dem damaligen Zugangsfaktor sowie

b) aus den Entgeltpunkten der jetzigen (Altersrente) Berechnung abzüglich der Hälfte der früheren Entgeltpunkte multipliziert mit dem jetzigen Zugangsfaktor.

Ergeben sich bei dieser Berechnung niedrigere persönl. EP, sind bei der Berechnung dieser Altersrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Das gilt selbst dann, wenn sich aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme bei der Altersrente eine Minderung des Zugangsfaktors und damit eine geringere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten ergibt ( Besitzschutz § 88 SGB VI).

Inwieweit sich weitere Beitragszeiten oder weitere gesetzliche Änderungen auf Ihre persönliche Rentenberechnung auswirken, sollten Sie im Rahmen einer Beratung bei einer unseren Auskunfts- und Beratungsstellen klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

...am 08.08.2011 | 13:40
bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen: JA! Ggf.sogar mehr. Weniger nicht.
aprilam 08.08.2011 | 14:48
So einfach ist das leider nicht. Besitzgeschützt ist nur die Hälfte der Entgeltpunkte aus der Berechnung der Erwerbsminderungsrente, aus denen bereits die Rente gezahlt wird. Bei der Umwandlung wird eine neue Rentenberechnung nach jetzt geltendem Recht durchgeführt, die auch zu einer niedrigeren Rente führen kann. Die zweite Rentenhälfte kann deshalb niedriger sein als die, die schon gezahlt wird.
aprilam 08.08.2011 | 15:12
... was zu beweisen wäre. Ich habe jedenfalls schon mehrere Berechnungen gesehen, bei denen die Rente niedriger wurde und die eine entsprechende rechtliche Begründung hatten. Es wäre sinnvoll und logisch, das Doppelte oder mehr zu zahlen, wenn noch weiter gearbeitet wurde, aber mit Logik kommt man nur bedingt weiter.
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