Hallo Wolfgang 51,
ich nehme mal an, dass Sie entweder im Februar 1951 oder am 01.03.1951 geboren sind.
Somit vollenden Sie spätestens mit Ablauf des 28.02.2011 das 60. Lebensjahr.
Sofern Sie dann noch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (dazu zählen alle rentenrechtlichen Zeiten) und schwerbehindert sind (mindestens 50 % ), können Sie ab dem 01.03.2011 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Sie müssen aber die Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einhalten, für eine Vollrente sind die 400 Euro monatlich.
Allerdings gilt für Sie der Vertrauensschutz leider nicht mehr, da Sie nicht vor dem 17.11.1950 geboren sind. (§ 236 a SGB 6 Absatz 4 --> Sie sind in diesem Sinne somit leider einige Monate zu jung.)
Das reguläre Renteneintrittsalter für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind , ist bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen das 63. Lebensjahr. Somit entsteht bei Versicherten, die keine andere Rente vorher beziehen und keinen Vertrauensschutz für diese Rente geltend machen können, ein Abschlag von 10, 8 Prozent.
Für Ihre Altersrente würde sich eine Art Mischkalkulation ergeben:
Die Berechnung der Altersrente setzt sich aus sogenannten
1) Entgeltpunkten, die bereits bei der BU- Rente berücksichtigt wurden und
2) Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage der Berechnung der BU- Rente waren
zusammen.
Erstere Entgeltpunkte enthielten keine Abschläge, diese werden so in die Altersrente übernommen.
Die Entgeltpunkte, die noch nicht bei der BU- Rente berücksichtigt wurden, entstehen z.B. aus Beiträgen z.B. aus Krankengeld, die nach dem Monat des sogenannten Leistungsfalls der BU- Rente lagen.
Diese Entgeltpunkte werden um den Abschlag von 10, 8 % gemindert (Rentenrechtlich korrekt: mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert).
Aus der Summe beider Entgeltpunkt“arten“ wird dann Ihre Altersrente berechnet.
Geringer als die BU- Rente kann die Altersrente jedoch nicht werden, in Ihrem Fall vermutlich sogar höher, da der sogenannte Rentenartfaktor bei der Altersrente 1,0 statt der 0,6667 bei der BU- Rente ist (das meinten Sie vermutlich mit 2/3).
Nachlesen können Sie die Voraussetzungen insbesondere in § 236 a des SGB VI und zum Zugangsfaktor der § 77.
Hier ist der Link zum § 236 a :
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html
Allerdings wäre die komfortabelste und auch sicherste / genaueste Lösung , eine Probeberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Wenn Sie das Ergebnis haben, können Sie entscheiden, ob Sie die Altersrente beantragen wollen.
Gegebenenfalls kommt die Rentenversicherung auch von sich aus auf Sie zu (meist ein maschinelles Schreiben ohne Unterschrift.)
MfG
zelda