Hallo Karina13,
die persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung Ihrer Rente wegen Berufsunfähigkeit unterliegen dem Besitzschutz im Sinne von § 88 Sozialgesetzbuch VI. Die Summe dieser Entgeltpunkte darf für eine sich anschließende Berechnung nicht unterschritten werden.
Eine neuer Leistungsfall zum Beispiel bei Berechnung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung hat zur Folge, dass auch Zeiten nach Eintritt der vorherigen Rente berücksichtigt werden. Die Entgeltpunkte dieser Zeiten werden aber nicht einfach zu den besitzgeschützten Entgeltpunkten addiert, sondern es wird eine komplett neue Rentenberechnung durchgeführt mit allen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Vorschriften.
Durch Veränderung vieler Vorschriften in Bezug auf die Bewertung einzelner Zeiten (z.B. Schul- und Studienzeiten) kann es dort auch zu einer geringeren bzw. gar keiner Bewertung kommen, so dass die persönlichen Entgeltpunkte nach geltendem Recht niedriger wären.
Dann ist die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI wirksam.
Zu Ihrem Fall ist noch zu sagen, dass beim Wechsel von Rente wegen Berufsunfähigkeit in die Rente wegen voller Erwerbsminderung sicherlich eine Erhöhung eingetreten ist, da der Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 beträgt und der für die Rente wegen Berufsunfähigkeit bei 0,6667 liegt.