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Besitzschutz von Entgeltpunkten

von Karina1321.06.2010 | 15:56
3132 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten und Foristen, bitte helfen Sie mir, folgende Unklarheit zu deuten: Beim Übergang von einer BU-Rente in die EU-Rente und anschliessend in die RAR gibt es doch die Aussage, dass EP, die Grundlage einer vorhergehenden Rente waren sozusagen besitzgeschützt sind. Sind in diesen Besitzschutz nur die Persönlichen EP eingeschlossen oder inkl der EP aus einer Zurechnungszeit.? Wäre nett,wenn mir das jemand erklären könnte. Danke für Ihre Mühe MfG Karina13

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Karina13,,

die Zurechnungszeit erhält wie alle beitragsfreien Zeiten durch die sogenannte Gesamtleistungsbewertung eine eigene Bewertung. Dadurch fällt diese Zeit auch unter die persönlichen Entgeltpunkte und gilt als besitzgeschützt für die Folgerente.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Karina13,

die persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung Ihrer Rente wegen Berufsunfähigkeit unterliegen dem Besitzschutz im Sinne von § 88 Sozialgesetzbuch VI. Die Summe dieser Entgeltpunkte darf für eine sich anschließende Berechnung nicht unterschritten werden.

Eine neuer Leistungsfall zum Beispiel bei Berechnung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung hat zur Folge, dass auch Zeiten nach Eintritt der vorherigen Rente berücksichtigt werden. Die Entgeltpunkte dieser Zeiten werden aber nicht einfach zu den besitzgeschützten Entgeltpunkten addiert, sondern es wird eine komplett neue Rentenberechnung durchgeführt mit allen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Vorschriften.

Durch Veränderung vieler Vorschriften in Bezug auf die Bewertung einzelner Zeiten (z.B. Schul- und Studienzeiten) kann es dort auch zu einer geringeren bzw. gar keiner Bewertung kommen, so dass die persönlichen Entgeltpunkte nach geltendem Recht niedriger wären.

Dann ist die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI wirksam.

Zu Ihrem Fall ist noch zu sagen, dass beim Wechsel von Rente wegen Berufsunfähigkeit in die Rente wegen voller Erwerbsminderung sicherlich eine Erhöhung eingetreten ist, da der Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 beträgt und der für die Rente wegen Berufsunfähigkeit bei 0,6667 liegt.

7 Antworten

Knut Rassmussenam 21.06.2010 | 17:13
Besitzgeschützt sind die persönlichen Entgeltpunkte. Die EP aus der Zurechnungszeit sind darin enthalten.
Karina13am 21.06.2010 | 16:03
Sorry, was vergessen Nachtrag: Neben dem BU -Rentenbezug wurden noch 6 Jahre rentenversicherungspflichtige Zeiten zurückgelegt MFG Karina13
Karina13am 21.06.2010 | 17:25
danke für Ihre Antworten. So ähnlich habe ich mir das gedacht, aber und hier sehe ich etwas unklar. Wenn die EP inklusive zurechnungszeit geschützt sind, weshalb kommt dann bei einer Folgerente nicht die EP mit zur Anrechnung, die nach dem BU-Renteneintritt durch versicherungspflichtige Tätigkeiten erworben wurden? Und darf ich noch fragen, welchem § en im Rentenrecht dieser Besitzschutz unterliegt? Recht vielen Dank MfG Karina13
RFnam 21.06.2010 | 20:02
Die EP, die Sie in der Anlage 6 zum BU-Rentenbescheid sehen, sind für die darauf folgende Rente besitzgeschützt. In einer folgenden EM-Rente werden alle versicherungsrechtlichen Zeiten berücksichtigt, die bis zum Eintritt des für die EM-Rente massgeblichen Leistungsfalles liegen. Danach liegende Zeiten werden erst bei einer Alters- oder Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Hier sind dann die EP besitzgeschützt, die der EM-Rente zugrunde liegen.
RFnam 21.06.2010 | 20:14
Nachtrag: § 88 SGB VI - Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
Reseam 22.06.2010 | 10:22
Hallo Karina13, ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie sich wundern, dass die versicherte Zeit nach Beginn der BU-Rente nicht rentensteigernd neben dem Besitzschutz für die bisherigen pEP berücksichtigt wurde. Eine Rente wird immer aus allen rentenrechtlichen Zeiten bis zum jeweiligen Leistungsfall berechnet. Das betrifft auch die neue EM-Rente oder die Altersrente. Wegen verschiedener Gesetzesänderungen in der Zwischenzeit bis zum neuen Leistungsfall kann es aber vorkommen, dass trotz weiterer Beitragszeiten ein geringeres Ergebnis bei den pEP herauskommt. Hier greift dann der Besitzschutz. MfG Rese
Pascalam 22.06.2010 | 12:52
Hallo Karina13, um es mal auf den Punkt zu bringen: Es findet keine Addition der bisherigen Entgeltpunkte und der zusätzlichen Beiträge statt. Beiträge, die während der Zurechnungszeit entrichtet worden sind, wirken sich in der Regel nur aus, wenn die Beiträge höher sind als der Wert der Zurechnungszeit. Pascal
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