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Besitzschutz

von Fragender23.07.2008 | 15:52
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9 Antworten

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Hallo, eine Frage: Bin im Febr. 51 geboren und bekomme unbefristet eine Teilerwerbsminderungsrente (halbe Rente wegen BU)seit 2006. Ich habe in 2003 einen ATZ Vertrag abgeschlossen, den ich wegen Krankheit erst jetzt halbtags antreten konnte. Ich möchte dann mit 60 Jahren mit 18% Abschlag in die Altersrente wechseln. Ist dann meine Altersrente doppelt so hoch wie meine EM Rente z. Zt.?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Hälfte der Entgeltpunkte, die zur Berechnung der TEM-RT vorlagen erhalten die Kürzung von 10,8%, die andere Hälfte erhalten die neue Kürzung von 18%.

Nehmen Sie die Entgeltpunkte aus der Anlage 6 des Rentenbescheides und rechnen dies evtl. selbst nach. Theoretisch müsste als neuer Rentenbetrag fast das Doppelte dabei herauskommen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn ich schreibe "Fragender" soll die Entgeltpunkte aus der Anlage 6 nehmen, dann sind das die besitztgeschützten die für § 88 SGB VI als Grundlage dienen. Warum soll "man" immer Gesetze anführen, die einer langen und komplizierten Erklärung bedürfen, wenn es auch einfach geht!

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Es tut mir leid aber Sie haben Unrecht, es kommt nicht das Doppelte heraus. Ein Beispiel:

Grundlage für die Berechnung der TEM-RT 40 Entgeltpunkte. Dann erhält er davon 20 EP mal 0,892 (10,8%) ergeben 17,84 EP.

Bei der Umwandlung behält er diese. Die anderen 20 EP erhalten eine Kürzung von 18%. 20 mal 0,82 (18,%) ergeben 16,4 EP und das ist nicht das Doppelte. Er erhält insgesamt 34,24 EP

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Jetzt haben Sie sich aber vergaloppiert, denn nicht 40x0,892 sind besitzgeschützt sondern nur 20x0,892 gem. § 88

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Lieber Michael1971, nach Rücksprache bei unseren Juristen aus der Grundsatzabteilung muss ich Ihnen Recht geben.

4 Antworten

Michael1971am 24.07.2008 | 14:02
Hallo, die Experten haben Ihnen die Auswirkungen von § 77 SGB VI erklärt, dabei aber § 88 SGB VI vergessen, der zusätzlich nach § 77 Anwendung findet. § 88 besagt, dass in einer Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrundezulegen sind. Ihre spätere Altersrente ist also mindestens doppelt so hoch, wie die bisherige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Michael1971am 24.07.2008 | 15:07
Einfach ist gut, einfach falsch aber nicht. Es kommt nun mal das Doppelte oder mehr raus, nicht nur fast das Doppelte, weshalb ich "Fragender" eine etwas kompliziertere aber richtige Erklärung geliefert habe.
Michael1971am 25.07.2008 | 08:22
Sehen Sie, Sie haben schon wieder § 77 mit § 88 verwechselt. In Ihrem Beispiel rechnen Sie nur aus, wieviele persönliche Entgeltpunkte sich wegen der Anwendung § 77 ergeben, vergessen aber den letzten Schritt der Rentenberechnung. Der landläufig verwendete Begriff Besitzschutz bezieht sich nun mal nicht auf die Weitergelung bisheriger Zugangsfaktoren, sondern auf den Schutz der bisher erworbenen persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI. Der Besitzschutz der gefragt war, ist im Anschluß an Ihr Beispiel zusätzlich zu prüfen. Demnach werden die 34,24 pEP mit den bisherigen 40x0,892=35,68 pEP verglichen und die anschließende Rente aus diesen pEP gezahlt. Die Rente ist doppelt so hoch.
Michael1971am 25.07.2008 | 09:45
Nein, egal ob die Vorrente eine Rente wegen teilweiser EM war, oder eine Rente wegen voller EM war, sind gem. § 88 die bisherigen persönlichen EP (40*0,892) und nicht die Hälfte der bisherigen pEP geschützt. Vielleicht sollte sich ja mal ein Schiedsexperte einschalten:-)
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