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Besondere Rentenauskunft bzgl. Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung

von Kraus10.05.2010 | 15:31
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich habe gehört, daß es die Möglichkeit gibt sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine besondere Rentenauskunft erstellen zu lassen bzgl. Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung. Hab ich das richtig verstanden, wenn ich also vorhabe, bereits mit 60 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen, dann kann ich ich durch zusätzliche Beitragszahlungen meine Renzenkürzung mindern. Bedingung ist, daß ich das 54. Lebensjahr vollendet habe. Wie kann ich denn, diese besondere Rentenauskunft beantragen? Mit freundlichen Grüßen Kraus

5 Antworten

M. Schrankam 10.05.2010 | 16:04
Hallo, ... von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare ... in diesem Fall der V 210 - im Internetangebot zu finden unter : http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18858/SharedDo…
Krausam 10.05.2010 | 16:30
Ich bedanke mich bei Ihnen für die schnelle Auskunft. Hab das Formular schon runtergeladen. MfG Kraus
LSam 10.05.2010 | 19:32
Im Normalfall ist ein solcher Schritt zur eigenen Beitragszahlung um die Minderung zu kompensieren, nicht zu empfehlen. Bsp. Wenn 45,0000 EGPT vorhanden sind und sie würden die Rente 12 Monate früher in Anspruch nehmen, müsste als Ausgleich zur Kompensierung der 3,6% Minderung, im Jahr 2010 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 10.702,41 € gezahlt werden. Die Minderung ohne Ausgleichsbetrag würde, gerechnet mit dem augenblicklich geltenden Rentenwert West (27,20), monatlich 44,05€ betragen. . Erst in 243 Monaten Rentenbezug, nach 20 Jahren also, würde sich die Sache dann positiv auswirken. . Den notwendigen Ausgleichsbetrag fest angelegt, da reichen 2% Sparbuch, davon monatlich die 44,05 abgehoben, kommen Sie bedeutend besser weg. . Außerdem haben sie den Restbetrag für individuelle Zwecke oder nötige Anschaffungen dann immer noch verfügbar. . Bei Einzahlung in die Rentenkasse steht er Ihnen nicht mehr zur Verfügung, gibt es kein zurück. . Eine Ausgleichszahlung kann man machen, wenn Sie vom Arbeitgeber geleistet wird, weil er Sie los werden will oder ein vorzeitiges Ausscheiden in seinem Sinne ist, sonst eigentlich nicht.
Kollektoram 11.05.2010 | 00:25
Mal so zum Vergleich: Um 108 € Rentenminderung zu vermeiden, hätte ich rund 29.000 € zuzahlen müssen. Im Jahre 2009 hätte ich 68 % davon steuermindernd gelten machen können ( 2010 wären es 70 % ). Rechnet sich unterm Strich ungefähr wie Rürup. Ich habe es nicht getan und stattdessen ein anderes Steuersparmodell ( Investitionsabzugsbetrag bei einer größeren Photovoltaikanlage ) gewählt. Kommt für mich unterm Strich wesentlich mehr raus als die 108 € Rente.
Schadeam 11.05.2010 | 00:16
Können Sie überhaupt mit 60 in Rente gehen - das wäre m.E. zunächst zu klären, bevor man sich über Abschläge und deren Ausgleich Gedanken macht?? Wie wäre es mit einer persönlichen Beratung?
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