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Experten-Antwort

Besonders langjährig Versicherte + Ende Altersteilzeit (ATZ)

von Thomas11.12.2019 | 09:34
305 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Als besonders langjährig Versicherter kann ich mit 65 ohne Abzüge in Rente gehen. Darf hier (ohne die Gefahr von Abzügen!!!) eine Alterszeilzeit vorausgehen? Also z.B. 8 Jahre (4 aktiv, 4 passiv) und diese eben endend mit dem besagten 65 Lebensjahr? Oder muss eine ATZ mit dem 67 Lebensjahr enden wenn man Abzüge vermeiden möchte? Meine Daten: Geburtstag 12.1967 65. Geburtstag 12.2032 Eintritt Arbeitsleben 08.1985 Fehlzeiten (Arbeitslos) 1 Monat 45 Jahre eingezahlt zum 08.2030 bzw. 09.2030 (wird die Fehlzeit eigentlich angerechnet?) Bezug der Regelaltersrente ab 1/2035 (67 Jahre + 0 Monate) Rente für besonders langj.Versicherte ab 1/2033 (65 + 0 Monate) Frühestmöglicher Rentenbeginn mit Abschlägen (0,3 % pro Monat) ab 1/2031 (63 Jahre) Abschlag auf die Rente zum 63. Lebensjahr beträgt für den gesamten Rentenbezug: 14,40%

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas,

soweit Sie bis spätestens 31.12.2032 eine Versicherungszeit von 45 Jahren erreichen, wären die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.01.2033 prinzipiell gegeben. Welche Zeiten für die Anspruchsvorraussetzung von 45 Jahren im Einzelnen berücksichtigt werden, können Sie der Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ entnehmen (hier ab Seite 10), welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=5

herunterladen können.

Bezüglich der zuletzt ausgeübten Beschäftigung gibt es für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ im Übrigen keine gesetzlichen Einschränkungen. Insoweit wäre es also grundsätzlich auch möglich, zuletzt vor dem Rentenbeginn eine Altersteilzeitbeschäftigung auszuüben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas,

ja, das ist so korrekt.

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8 Antworten

Thomasam 11.12.2019 | 11:03
Schon mal Danke für die schnelle Antwort :-) Für die Rente für "Besonders langjährig Versicherte" müssen somit _zwei_ Bedingungen erfüllt sein: 1) 45 Beitragsjahre ... !!UND!! 2) 65 Lebensjahre Richtig? Wenn alles so weiterläuft wie bisher, werde ich die 45 Beitragsjahre ja schon 08/2030 erreicht haben. "Leider" bin ich dann aber noch keine 65 Jahre alt ... und somit noch nicht rentenberechtigt. Korrekt?
Vorsichtam 11.12.2019 | 17:35
Zitat von Thomas anzeigen
Und auch nur, wenn die aktuelle Gesetzgebung über 2025 hinaus weiter gilt. Das wird man aber erst nach den nächsten Wahlen sehen. Niemand weiß, welche Vorschläge die gebildete Rentenkommission hat und was die Politik davon umsetzt. Positives sollte man eher nicht erwarten. Mit dieser Ungewissheit werden Sie noch leben müssen.
suchenwiam 11.12.2019 | 18:47
Ein ATZ-Vertrag ist ein regulärer befristeter Arbeitsvertrag, mit SV-Zahlungen (evtl. Aufstockung der RV-Beiträge durch den Arbeitgeber). In der Freistellungsphase ("passiv") mit folgenden Sonderregelungen: - kein Urlaubsgeld - keine Lohnfortzahlung bei Krankheit, weil ja unabhängig davon gezahlt wird Ich habe das gemacht, bis 63 (langjährig versichert, mit Abschlägen). Um die Abschläge auszugleichen, wird im Jahr nach Ende noch eine Abfindung gezahlt. Aber das war eben geltendes Recht 2014..19. Ob und wie sich das in Zukunft ändert, weiss niemand.
Thomasam 11.12.2019 | 22:19
Da fällt mir noch was auf: Die Abzüge bei frühestmöglichem Rentenbeginn mit 63 werden hier aber so berechnet als wenn man bis 67 hätte arbeiten müssen ... und nicht nur bis 65 (bei besonders langjährig Versicherten). Also 0,3 mal 48 (anstatt wie erwartet 24) Monaten. Ist das so korrekt? Das scheint mir ungerecht ...
Berateram 11.12.2019 | 23:00
Zitat von Thomas anzeigen
Frühestmöglicher Rentenbeginn mit Abschlägen (0,3 % pro Monat) ab 1/2031 (63 Jahre) Abschlag auf die Rente zum 63. Lebensjahr beträgt für den gesamten Rentenbezug: 14,40%
Da fällt mir noch was auf: Die Abzüge bei frühestmöglichem Rentenbeginn mit 63 werden hier aber so berechnet als wenn man bis 67 hätte arbeiten müssen ... und nicht nur bis 65 (bei besonders langjährig Versicherten). Also 0,3 mal 48 (anstatt wie erwartet 24) Monaten. Ist das so korrekt? Das scheint mir ungerecht ...
Auch wenn es Ihnen ungerecht erscheint. Sollten Sie vor dem 65. Lebensjahr die Rente in Anspruch nehmen, müssen Sie je Monat, ausgehend vom 67. Lebensjahr, den Sie vorher in Rente gehen, 0,3% Kürzung hinnehmen. Das ist so völlig korrekt.
Schadeam 11.12.2019 | 23:11
....wenn Sie eine gesetzliche Regelung für nicht gerecht halten, wenden Sie sich bitte an einen Bundestagsabgeorneten oder eine Partei Ihrer Wahl und argumentieren im Sinne dessen was Sie für gerecht halten. Die diesbezüglichen Aussagen der DRV Mitarbeiter können sich nur am geltenden Gesetz orientieren. Diese Gesetze macht aber nicht die DRV sondern die parlamentrischen Institutionen. So gesehen wird jeder ab Jahrgang 64 die vollkommen richtige Antwort erhalten, dass er mit 63 mit 14,4% Abschlag für 48 Monate des Vorbezuges rechnen darf.
Thomasam 12.12.2019 | 07:34
Danke auch für die ergänzenden Ausführungen.
W°lfgangam 12.12.2019 | 20:41
Zitat von Vorsicht anzeigen
(...) Niemand weiß, welche Vorschläge die gebildete Rentenkommission hat und was die Politik davon umsetzt.(...)
Ergänzend: bisher gab es bei 'Verschlechterungen' grundsätzlich einen Vertrauensschutz auf die zum Zeitpunkt der Altersteilvereinbarung bestehenden Rentenansprüche mit dem zu diesem Zeitpunkt verknüpften Abschlägen – Stichtagsregelungen eben. > Niemand weiß, welche Vorschläge die gebildete Rentenkommission hat Haben Sie das bewusst so formuliert? *g Na hoffen wir mal, dass auch diese Kommission genug Fach- und Sachbestand besitzt, um als gebildet zu gelten ;-) Gruß w.
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