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Experten-Antwort

besser wie § 44 SGB X

von Heinzie23.12.2015 | 11:09
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10 Antworten

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Hallo ich war vor dem Sozialgericht wegen MDE 30 % , Sozialgerichtgutachter sagte MDE höher wie 30 % , aufgrund höherer Gewalt zog ich alles zurück .....warum AUCH immer Frage : ich kann einen Antrag nach § 44 SGB X stellen , wird wenn überhaupt 4 Jahre rückwirkend bezahlt ,, WIE HEIßT DEN DER § um eine´NACHHOLUNG DES UNTERBLIEBEN BESCHEIDES ZU VERLANGEN ?? danke im voraus ..... MFG Heinz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinzie,

bitte wenden Sie sich an die entsprechende Stelle bei Ihrer zuständigen Unfallversicherung, um den Sachverhalt abschließend zu klären.

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9 Antworten

Heidieam 23.12.2015 | 11:23
Deutsche Grammatik - Grundkurs I Anders 'als', genauso 'wie' ~~ WIE HEIßT DEN DER § um eine´NACHHOLUNG DES UNTERBLIEBEN BESCHEIDES ZU VERLANGEN ?? ~~ -> Es gibt keinen Paragrafen mit dieser Überschrift. Des Weiteren: Sie haben, wenn ich Ihren Text richtig verstehe (was mir sehr schwer fällt), Ihre Klage vor dem Sozialgericht zurückgezogen. Folglich dürfte der Bescheid über Minderung der Erwerbsfähigkeit (bei der Berufsgenossenschaft ?) rechts- und bestandskräftig sein. Ergo, um [jetzt] einen höheren MDE zu erhalten, müssen Sie einen "Überprüfungsantrag" (nach § 44 SGB X) stellen. Es ist aber völlig egal, wie SIE diesen Antrag nennen, oder nach welcher Vorschrift Sie ihn begründen. Wichtig ist doch nur, dass aus Ihrem Antrag Ihre Willensbekundung/Intention hervorgeht: "Ich beantrage eine höhere MDE"
Heinzieam 23.12.2015 | 11:41
Danke Heide , ja die dt sprach will nicht jeder , ich habe bei Ra battenstein und battenstein gelesen : Tip : Also immer prüfen , was ist rechtsmäßig abgelehnt und was ist verfahrensmäßig damals unentschieden geblieben. Danach beantwortet sich die Frage ,ob sie Überprüfungsantrag stellen oder die Nachholung des unterbliebenen Bescheides verlangen .Letzteres kann für sie günstiger sein,weil der Anspruchsausschluß des § 44.. für die weiter zurückliegende Zeit nicht greift . BITTE UM ERKLÄRUNG W W W MFG DANKE Heinz
Heinzieam 23.12.2015 | 13:40
Hallo Heidi Vielen Dank für deine Mitarbeit . Das von mir letztgenannte Zitat stammt von der Rechtsanwaltskanzlei Battenstein und Battenstein siehe hier : http://arbeitsunfall.de/prozess-berufsgenossenschaft-antrag.htm Frage : gibt es einen § zur Nachholung des unterbliebenen Bescheides , der länger zurückgreift wie die 4 Jahre von § 44 SGB X Danke im voraus ... MFG Heinz
Heidieam 23.12.2015 | 11:54
Was???? Da Sie eingangs geschrieben haben, dass eine Klage beim Sozialgericht ahängig war: Was ist denn daraus geworden? Wurde das Verfahren beendet oder ruhend gestellt? Wer ist denn hier "sie": Zitieren Sie hier jemanden oder gilt statt "sie" gleich "ich"? Und wo ist jetzt das Problem? bzw. Was ist die (nun) die Frage? Sie scheinen doch zu wissen, was günstiger für Sie ist. Was soll denn erklärt werden?
Heinzieam 23.12.2015 | 13:40
Hallo Heidi Vielen Dank für deine Mitarbeit . Das von mir letztgenannte Zitat stammt von der Rechtsanwaltskanzlei Battenstein und Battenstein siehe hier : http://arbeitsunfall.de/prozess-berufsgenossenschaft-antrag.htm Frage : gibt es einen § zur Nachholung des unterbliebenen Bescheides , der länger zurückgreift wie die 4 Jahre von § 44 SGB X Danke im voraus ... MFG Heinz
Heidieam 23.12.2015 | 14:06
Ich fasse zusammen: Sie haben die Klage beim Sozialgericht zurückgezogen ("warum auch immer"). Daher ist der Bescheid über die MDE 30 bestandskräftig. Sie begehren nun einen höheren MDE. Das heißt, dass Sie - entweder die Rücknahme des (von Beginn an) rechtswidrig nicht-begünstigen Bescheides erwirken wollen, - oder einen neuen Bescheid wünschen, weil im Laufe der Zeit Ihr MDE sich verschlechtert hat. Sollte rückwirkend ein höherer Zahlbetrag sich ergeben, können nur bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend (gerechnet ab Antragsstellung) gezhalt werden. Daher heißt es für Sie: Sie sollten den Antrag unbedingt dieses Jahr noch stellen, sonst verlieren Sie im Falle eines postiven Bescheides ein ganzen (Kalender-)Jahr. Meine Frage an Sie: Wurden denn in den ver"gegangenen Verfahren nicht alle Anträge oder Leistungen beschieden"?
Heidieam 23.12.2015 | 14:14
Wichtig: Wenn ein Antrag von Ihnen bisher nicht entschieden wurde, dann greift der § 44 SGB X auch nicht. Wenn Beispielsweise ein (vollständiger) Antrag 10 Jahre unbearbeitet in der Ablage beim Sozialleistungsträger lag, dann werden die Sozialleistungen auch 10 Jahre rückwirkend (zzgl. Verzinsung) gezahlt. §§ 44, 48 SGB X mit der 4 Kalenderjahres-Frist wird nur dann angewandt, wenn ein Bescheid auf einen anderen folgt, das heißt, dass es bereits eine bestandskräftige Entscheidung gab, die nun korrigiert/angepasst wird.
Heinzieam 23.12.2015 | 14:24
Hallo Heidi Danke für die Mitarbeit .... ich habe von den Bg - Ärzten eine MDE von 30 % bekommen ,und der Klageantrag vor dem Sozialgericht Ulm wegen Erhöhung Vize Eberhard wurde zurückgezogen . und jetz beginnt alles wieder von vorne MFG Heinz
Heidieam 23.12.2015 | 14:34
Ich verstehe Sie zwar noch immer nicht. Sie geben Sie aber doch selbst die Antwort auf Ihre eigene Frage: "jetz beginnt alles wieder von vorne" Klar ist das ein Überprüfungsantrag. Ihre ursprüngliche Frage "NACHHOLUNG DES UNTERBLIEBEN BESCHEIDES ZU VERLANGEN" passt doch gar nicht auf Ihren Sachverhalt, wenn das Verfahren zwischenzeitlich beendet ("zurückgezogen") wurde. Viel Erfolg.
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