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bitte beachten Sie die Netiquette und bleiben Sie in Ihrer Kommunikation sachbezogen und respektvoll. Vielen Dank.
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Hallo victoria
zunächst erstmal, jede Rente - auch eine anschließende Rente - wird nach dem aktuellen Recht berechnet. Um bei anschließenden Renten eine Minderung zu vermeiden, gilt der Entgeltpunktebesitzschutz. Die persönlichen Entgeltpunkte der bisher bezogenen Rente sind mindestens in der folgenden Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Regelung des § 88 SGB VI (Entgeltpunktebesitzschutz) wurde in dieser Form 1992 eingeführt. Sicher gab es seit dem einige Änderungen in der Vorschrift, allerdings ist das Grundprinzip erhalten geblieben.
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Zahlung von weiteren Beiträgen sollten Sie letztlich individuell unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Erwerbsbiografie von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen. Eine generalisierende Antwort oder individuelle Beratung zu allen Möglichkeiten ist im Rahmen dieses Forums leider nicht möglich.
Hallo Victoria, ich bin zwar nicht der von Ihnen nun angesprochene 'Experte', versuche aber dennoch, es zu erklären. Dem Besitzschutz unterliegen die persönlichen Entgeltpunkte lt. Rentenbescheid zum Beginn der (vollen) EM-Rente, auch die 'geschenkten' der Zurechnungszeit. Deshalb darf eine direkt nachfolgende (vorgezogene) Altersrente (mit oder ohne SB) nicht niedriger sein, als die bis dahin bezahlte EM-Rente. Wenn Sie also dann im Jahr 2029 die SB-Rente beantragen würden, würde in einer Vergleichsberechnung festgestellt, wie hoch diese wäre (zu diesem Zeitpunkt hätten Sie Anspruch sowohl weiter auf die EM-Rente -dies vorausgesetzt- und gleichzeitig Anspruch auf die SB-Rente. Es wird davon nur eine Rente tatsächlich bezahlt, und zwar die höhere > §89 SGB VI). Hier gelten dann die EP bis zu Beginn der Erwerbsminderung plus Zurechnungszeit (heißt dann Anrechnungszeit) der EM-Rente, aber nur bis 2029 (nicht mehr bis 2032). Plus evtl. Beiträge aus Nebenbeschäftigung, die höher sind, als die zugerechneten EP, was mit einer vollem EM-Rente de facto kaum möglich ist, weshalb diese sich während der Zurechnungszeit nicht wirklich auswirken. (hier mal den Fall ausgelassen, dass Sie innerhalb der erlaubten Arbeitszeit dennoch mehr verdienen und deshalb die EM-Rente gekürzt ausbezahlt wird, das wird hier dann echt zu viel...) Dann wird berechnet, wie hoch aus dieser Rente die notwendigen Abschläge bis zur Regelaltersrente wären. Und der bisher errechnete Betrag um diese Abschläge gekürzt. Zu diesem Zeitpunkt wäre also Ihre SB-Rente niedriger als die bisher bezahlte EM-Rente, weil drei Jahre Zurechnung 'fehlen'. Dann wird die Rente in der Höhe weiter bezahlt, wie die bisherige EM-Rente, weil dieses dann die höhere Rente ist. Und dann kommt Victoria und sagt, ich habe aber noch ein paar Tausend EUR übrig und möchte die Abschläge für diese SB-Rente ausgleichen, weil ja sonst meine spätere Regelaltersrente um diese paar Prozentpunkte niedriger ist. Diese Abschläge werden aber von 2029 bis Regelaltersrente gerechnet (s.o.). Nicht erst ab 2032. Dadurch zahlen Sie dann einen Ausgleich für EP, die Ihnen geschenkt waren, hier aber nicht berücksichtigt werden. D.h., Sie zahlen mehr, als eigentlich notwendig, um dadurch im Endeffekt zu erreichen, dass die Regelaltersrente etwas höher wäre. Wie viel mehr das tatsächlich wäre, kann Ihnen Ihre zuständige DRV centgenau ausrechnen, ist jetzt dafür aber tatsächlich definitiv zu früh. Das veranlassen Sie dann rechtzeitig einige Monate vor dem möglichen SB-Rentenbeginn. Wenn Sie die acht Jahre sinnvoll und zur späteren Altersversorge nutzen wollen, dann erkundigen Sie sich wirklich mal wegen der Möglichkeit einer Gehaltsumwandlung. Dann hätten Sie während der EM-Rente immer noch den erlaubten Hinzuverdienst (natürlich nur innerhalb der erlaubten Arbeitszeit!) und eine zusätzliche Rente aus dieser Direktversicherung. Diese Möglichkeit muss jeder Arbeitgeber anbieten, fragen Sie Ihren mal danach. So könnten Sie z.B. 530,00 EUR 'verdienen', wandeln davon 80 EUR um und dann ist es wieder ein Minijob. Deshalb dazu auch noch mal bei der minijobzentrale gucken/fragen. Und was Sie mit den paar tausend EUR machen, die Sie 'übrig' haben müssten für die Ausgleichzahlung... nun denn, das überlasse ich Ihrer Fantasie. Oder gebe Ihnen meine Kontonummer??? ;-) Einen schönen Abend und ebenso ein schönes Wochenende dann!!Hallo victoria Um bei anschließenden Renten eine Minderung zu vermeiden, gilt der Entgeltpunktebesitzschutz. Die persönlichen Entgeltpunkte der bisher bezogenen Rente sind mindestens in der folgenden Rentenberechnung zu berücksichtigen.Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben so ausführlich darüber zu schreiben. Die persönlichen Entgeltpunkte von denen Sie schreiben und für die der Entgeltpunktebesitzschutz gilt sind dass nur die Entgeltpunkte die man selber erreicht und erarbeitet hat, oder fallen darunter auch die Entgeltpunkte die man selber nicht erreicht hat, sondern im Falle der Feststellung der Erwerbsminderung von der Rentenversicherung über die Zurechnungszeit noch zusätzlich vergütet bekommt?
Hallo Victoria, um die Antwort auf Ihre Frage zum Entgeltpunktebesitzschutz noch einmal kurz zusammenzufassen: Der Besitzschutz umfasst alle berechneten persönlichen Entgeltpunkte der bisher bezogenen Rente - also auch die für die Zurechnungszeiten berücksichtigten. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Beitragszahlung und deren Auswirkungen oder einer parallelen Beschäftigung neben der EMRT möchte ich ergänzend nochmals darauf hinweisen, dass hier eine individuelle Beratung beim zuständigen Rentenversicherungsträger aus meiner Sicht sinnvoller sein dürfte. Umfassende, alle Möglichkeiten und Eventualitäten abdeckende Ausführungen hierzu würden leider den Rahmen des Forums sprengen und wahrscheinlich eher zur Verwirrung beitragen als zu einer zielführende Klärung der Frage beizutragen.Hallo victoria Um bei anschließenden Renten eine Minderung zu vermeiden, gilt der Entgeltpunktebesitzschutz. Die persönlichen Entgeltpunkte der bisher bezogenen Rente sind mindestens in der folgenden Rentenberechnung zu berücksichtigen.Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben so ausführlich darüber zu schreiben. Die persönlichen Entgeltpunkte von denen Sie schreiben und für die der Entgeltpunktebesitzschutz gilt sind dass nur die Entgeltpunkte die man selber erreicht und erarbeitet hat, oder fallen darunter auch die Entgeltpunkte die man selber nicht erreicht hat, sondern im Falle der Feststellung der Erwerbsminderung von der Rentenversicherung über die Zurechnungszeit noch zusätzlich vergütet bekommt?
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