Zitiert von: Victoria
Ich habe zwei Fragen an das Expertenteam der Rentenversicherung
Ich bin Geburtsjahr 1967 und habe befristete volle Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 erhalten.
Für die Höhe der Entgeltpunkte und der damit verbundenen Höhe der Erwerbsminderungsrente wurden mir folgende Zeiten berücksichtigt.
Beitragszeiten bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2019
Plus die hochgerechneten geschenkten Zeiten (Zurechnungszeiten)
Zeitraum von 2019 bis 2032.
Von dieser Summen wurden dann die üblichen Abschläge wieder abgezogen.
Ich bin schwerbehindert (unbefristet) und könnte nach aktueller gesetzlicher Grundlage mit Abschlägen 2029 eine Schwerbehindertenrente beantragen.
Sollte die befristete Ewerbsminderungsrente bis ins Jahr 2019 immer wieder verlängert werden, könnte ich ja diese Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Schwerbehindertenrente umwandeln.
Nach aktuellem Rechtsstand würde ich von der Höhe doch die selbe Rente erhalten auch wenn ich dann schon 2029 in Rente gehen würde, obwohl bei der geschenkten Zurechnungszeit der Zeitraum 2019 bis 2032 berechnet wurde.
Stimmt das so, oder würde ich nur die gleiche Rente erhalten, wenn ich erst 2032in Schwerbehindertenrente gehen würde?
Und noch eine ergänzende Frage. Mögliche freiwillige Einzahlungen oder Beiträge über einen Minijob zum Beispiel würden doch nicht zu der jetzigen Summe (erworbene Beiträge und geschenkte Zeiten) dazugezählt werden, sondern nur zu den bis 2019 erworbenen tatsächlichen Beitragszeiten.
So dass ich später dann zwei Summen zum Vergleich hätte.
Summe 1 (erworbene Zeiten bis 2019 plus geschenkte Zeiten bis 2032)
Summe 2 (erworbene Zeiten bis 2019 plus eventuell freiwillig gezahlte Beiträge oder Pflichtbeiträge Minijob)
Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.
Hallo Victoria,
da die mögliche SB-Rente frühestens in acht Jahren möglich ist, können Sie doch dem Experten noch ein paar Tage Zeit lassen, die Frage zu beantworten? ;-)
Der Bestandsschutz gemäß §88 SGb VI gilt auch für EM-Renten, die nach der 'neuen' Regelung bewilligt wurden.
Entsprechend wäre die Rente also auch nach Zeitpunkt der Umwandlung in SB-Rente so hoch wie die zuvor bezahlte EM-Rente und darauf dann evtl. spätere 'allgemeine' Rentenanpassungen.
Und ja, bestandsgeschützt sind nur die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bereits erworbenen EP, die dann durch Zurechnung erhöht wurden.
Ein Minijob wirkt sich rentenerhöhend erst NACH der Zurechnungszeit aus, da die 'geschenkte' Zurechnungszeit üblicherweise mehr wert ist als die aus einem Minijob erworbenen EP. Drei Jahre Minijob mit nur Arbeitgeberbeitrag entspricht einem Jahr Minijob mit Versicherungspflicht (also eigene Beiträge).
Mit der Versicherungspflicht erhalten Sie aber weiterhin Ihren Anspruch auf (eine evtl. nach Unterbrechung neue) EM-Rente.
Freiwillige Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung für eine vorgezogene (SB)-Rente sind zwar grundsätzlich möglich. Hier aber sollten Sie sich individuell bei Ihrer zuständigen DRV beraten lassen, ob dies überhaupt sinnvoll wäre. Da hier dann nur die Abschläge ausgeglichen werden können, die auf die EP anfallen, die nach Eintritt der Erwerbsminderung erworben wurden/werden, erfordert dies einer gesonderten Berechnung, um festzustellen ob es sich lohnt.
Als Faustformel sagt man 25.000 EUR Einzahlung gleicht ca. 100,00 EUR Rentenabschlag aus.
Hier würde dann aber das Datum der SB-Rente (oder der späteren langjährigen Rente) als 'Ziel' genommen und von diesem Datum ausgehend der Ausgleich bis zum Erreichen der Altersrente errechnet. In diesem Fall würden also zwei Jahre Zurechnungszeit ausgeklammert und Sie zahlen einen Ausgleich für bereits durch die Zurechnung eigentlich schon erhöhte Zeit.
Da dürfte es für Sie überlegenswerter sein, im Zuge einer Gehaltsumwandlung in Direktversicherung einen Midijob zum Minijob zu machen und damit dann die spätere Rente ebenfalls noch zu erhöhen. Genaueres hierzu erfahren sie direkt bei der minijobzentrale.de
Details zum 'Bestandschutz gemäß §88 SGB VI finden Sie hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0088.html
Und wie gesagt, betreffend freiwilliger Zahlung nochmal beraten lassen. Oder eben einfach die EM-Rente so laufen lassen (auch über SB-Alter hinaus).
Und achten Sie auf zwischenzeitlich eintretende Gesetzesänderungen, die für einen so langen Zeitraum keiner vorhersagen kann.
Alles Gute!