Bestandsschutz von Entgeltpunkten

von
Charly Bravo

Hallo, bräuchte bitte dringend qualifizierte Hilfe!

Fall: Rente wegen teilw. Erwerbsminderung wird gewährt. Irgendwann stellt die Rentenversicherung fest: Versorgungsausgleich wurde vergessen. Korrektur nach § 45 SGB X nicht mehr möglich, Leistungen werden gem. § 48 Abs. 3 SGB X "eingefroren".

Frage: Wie ist es bei Umstellung auf die Altersrente. Gilt der Bestandsschutz der Entgeltpunkte weiter? Oder wird bei dieser neuen Rente nunmehr von den "richtigen" (geringeren) Entgeltpunkten ausgegangen?

Habe unter Deutsche Rentenversicherung (Rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte) nur den Hinweis gefunden: "Hat der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... bezogen, sind die bisherigen Entgeltpunkte bei einer anschließenden Versichertenrente besitzgeschützt, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt."
Müßte dann also auch für den o.g. Fall gelten. Oder???

Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

von
Sozialrechtler (der Echte)

Zitiert von: Charly Bravo

Müsste das auch für den o. g. Fall gelten?

Ja.

von
Feli

Die "Einfrierung", d.h. Aussparung der Rente, bis der richtige Betrag erreicht ist, bezieht sich nur auf die EM-Rente, da dieser Bescheid nicht mehr zurückgenommen werden konnte.
Bei Bewilligung der nachfolgenden Altersrente wird ein neuer Rentenbescheid über einen neuen Anspruch erstellt, der (hoffentlich) von Anfang an richtig ist und der Besitzschutz bezieht sich nur auf die korrigierten korrekten Entgeltpunkte aus der EM-Rente.

Experten-Antwort

Hallo Charly Bravo,

der Besitzschutz der Entgeltpunkte für eine Folgerente nach § 88 SGB VI bezieht sich grundsätzlich nur auf die tatsächlich rechtlich zustehenden Entgeltpunkte (also die "richtigen (geringeren) Entgeltpunkte“. Die über § 48 Abs. 3 SGB X gezahlte (eingefrorene) höhere Leistung wird hiervon jedoch nicht erfasst.

Aber: § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gilt auch für Folgerenten und abgeleitete Rentenansprüche. Das heißt, dass der Bruttozahlbetrag der bisherigen (bereits nach § 48 Abs. 3 SGB X ausgesparten) Rente so lange weiter zu zahlen ist, bis die Anpassung der richtig berechneten Folgerente oder abgeleiteten Rente den bisherigen Zahlbetrag erreicht. Dabei sind jedoch ggf. der Rentenartfaktor und der Anteil einer Teilrente zu berücksichtigen.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 11.05.2011, 09:41 Uhr]

von
-_-

Zitiert von: Feli

Bei Bewilligung der nachfolgenden Altersrente wird ein neuer Rentenbescheid über einen neuen Anspruch erstellt, der (hoffentlich) von Anfang an richtig ist und der Besitzschutz bezieht sich nur auf die korrigierten korrekten Entgeltpunkte aus der EM-Rente.

Das ist fast richtig.
Zitiert von: Feli

Die "Einfrierung", d.h. Aussparung der Rente, bis der richtige Betrag erreicht ist, bezieht sich nur auf die EM-Rente, da dieser Bescheid nicht mehr zurückgenommen werden konnte.

Das ist falsch. Die Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X gilt in dem Fall weiter. Die Frage des Zahlbetragsbesitzschutzes für Folgerenten wurde bereits mehrfach in Gremien der Deutschen Rentenversicherung beraten. Ergebnis war bisher immer, dass der § 48 Abs. 3 SGB 10 bei der Folgerente an die gleiche Person auch weiterhin anzuwenden ist.

Demgegenüber wird (auch) die Ansicht vertreten, dass sich ein einmal entstandener Besitzschutz nach § 48 Abs. 3 SGB 10 nur auf eine Folgerente auswirken soll, soweit es sich um denselben Berechtigten handelt. Begründet wird diese Auslegung damit, dass es den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes überstrapazieren würde, wenn der durch den Vorrentenberechtigten erworbene Vertrauensschutz bezüglich eines rechtswidrigen Rentenzahlanspruchs auf einen abweichenden Berechtigten einer Folgerente ausgedehnt würde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um gesicherte Rechtsprechung, so dass selbst in solchen Fällen eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Weitere Rechtsprechung zu der Thematik bleibt abzuwarten (ISRV:NI:RBRTN 1/2009 18 ).

Siehe auch
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_48R7.3

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