Hallo Charly Bravo,
der Besitzschutz der Entgeltpunkte für eine Folgerente nach § 88 SGB VI bezieht sich grundsätzlich nur auf die tatsächlich rechtlich zustehenden Entgeltpunkte (also die "richtigen (geringeren) Entgeltpunkte“. Die über § 48 Abs. 3 SGB X gezahlte (eingefrorene) höhere Leistung wird hiervon jedoch nicht erfasst.
Aber: § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gilt auch für Folgerenten und abgeleitete Rentenansprüche. Das heißt, dass der Bruttozahlbetrag der bisherigen (bereits nach § 48 Abs. 3 SGB X ausgesparten) Rente so lange weiter zu zahlen ist, bis die Anpassung der richtig berechneten Folgerente oder abgeleiteten Rente den bisherigen Zahlbetrag erreicht. Dabei sind jedoch ggf. der Rentenartfaktor und der Anteil einer Teilrente zu berücksichtigen.