Nach dem BVG:
Leistungen der Hinterbliebenenversorgung.
Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente wird gewährt, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben ist.
Hinterbliebene im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind:
Witwen/Witwer
frühere Ehegatten
Waisen
Eltern/Großeltern
Im einzelnen wird auf §§ 38 ff. BVG hingewiesen. Zwischen der Schädigung und dem Tod des Beschädigten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das heisst, der Beschädigte muss an den Folgen der Schädigung verstorben sein. In diesem Fall wird Hinterbliebenenrente gewährt. Es gibt eine Grundrente sowie gegebenenfalls eine vom Einkommen abhängige Ausgleichsrente. Elternrente wird nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen gewährt.
Für Witwen und Waisen eines Versorgungsberechtigten besteht auch ohne diesen Kausalzusammenhang die Möglichkeit der Gewährung einer Witwen-/Waisen-Beihilfe, wenn die Schädigung sich beeinträchtigend auf die Hinterbliebenenversorgung (im weiteren Sinne, also z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ausgewirkt hat (§ 48 BVG).
Beim Tod eines Versorgungsberechtigten wird ein Bestattungsgeld und ein Sterbegeld gezahlt. Als sonstige Leistung wird beim Tod von Hinterbliebenen ein Bestattungsgeld gezahlt.
nach oben
Heilbehandlung und Krankenbehandlung.
Heilbehandlung
erhalten Beschädigte für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.
Krankenbehandlung erhalten
Schwerbeschädigte für den Ehegatten und für die Kinder sowie sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden,
Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben,
Witwen, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern.
um Gesundheitsstörungen zu beseitigen, zu bessern oder zu verhüten.
kati