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Besteht ein Rechtsanspruch auf ein §109 SGG Prof. Gutachten?

von Susanne14.04.2021 | 15:18
891 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich möchte, dass die DRV ein §109 SGG Prof. Gutachten beauftragt (Prüfung Erwerbsfähigkeit). VG Susanne

6 Antworten

SGGam 14.04.2021 | 15:41
Das klären Sie doch besser mit dem zuständigen Sozialgericht.
lesenam 14.04.2021 | 16:04
§ 109 SGG (1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Auf Deutsch: Wenn Sie vor Gericht sind, grundsätzlich ja. Aber das Gutachten müssen Sie wahrscheinlich erst mal selbst zahlen. Wenn das Gerichtsverfahren dann für Sie positiv ausgeht, kriegen Sie Ihr Geld von der DRV zurück. Sollten das Gericht jedoch meinen, Sie stellen den Antrag nur, damit die Angelegenheit noch länger dauert (z.B. weil der SV aus Sicht des Gerichts glasklar ist) oder Sie den Antrag schon vor Jahren hätten stellen können, darf es auch ablehnen. Von der 2. Variante habe ich noch nie was gehört. Wichtig ist zu wissen, dass diese Gutachten nicht zwingend zum Erfolg führen. Es gibt keinen Automatismus nach dem Motto: Gutachten nach § 109 und der Rechtstreit ist so gut wie gewonnen. Oft genug werden die Antragsteller bitter enttäuscht. Deswegen wird auch von Sozialverbänden die Regelung, dass der Antragsteller eventuell die Kosten vorschießen muss und im Ernstfall darauf sitzen bleibt, kritisiert. Es ist und bleibt immer ein Risiko.
Lolam 14.04.2021 | 17:28
Vorsichtig sein bei Rechtsthemen als Laie. 1. handelt es sich um eine prozessrechtliche Frage 2. können Sie die DRV nicht verpflichten einen bestimmten Gutachter zu nehmen oder ein Gutachten in Auftrag geben Was Sie dort nennen ist das Parteigutachten nach 109 SGG, das tragen Sie grundsätzlich immer selbst. Das SGG sagt nur, dass die Ärzte die zum Verfahren beibringen vom Gericht auch gehört werden müssen.
Valzuunam 15.04.2021 | 09:41
Zitat von lesen anzeigenausblenden
lesen schrieb

§ 109 SGG

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Auf Deutsch:

Wenn Sie vor Gericht sind, grundsätzlich ja. Aber das Gutachten müssen Sie wahrscheinlich erst mal selbst zahlen. Wenn das Gerichtsverfahren dann für Sie positiv ausgeht, kriegen Sie Ihr Geld von der DRV zurück.

Sollten das Gericht jedoch meinen, Sie stellen den Antrag nur, damit die Angelegenheit noch länger dauert (z.B. weil der SV aus Sicht des Gerichts glasklar ist) oder Sie den Antrag schon vor Jahren hätten stellen können, darf es auch ablehnen. Von der 2. Variante habe ich noch nie was gehört.

Wichtig ist zu wissen, dass diese Gutachten nicht zwingend zum Erfolg führen. Es gibt keinen Automatismus nach dem Motto: Gutachten nach § 109 und der Rechtstreit ist so gut wie gewonnen. Oft genug werden die Antragsteller bitter enttäuscht. Deswegen wird auch von Sozialverbänden die Regelung, dass der Antragsteller eventuell die Kosten vorschießen muss und im Ernstfall darauf sitzen bleibt, kritisiert. Es ist und bleibt immer ein Risiko.

Hier irren Sie. Zwar kann das Gericht entscheiden, dass die Kosten von der Landeskasse übernommen werden. Aber nur dann, wenn dieses Gutachten das Gerichtsverfahren "gefördert" hat. In der Regel ist dass natürlich der Fall, wenn das Verfahren -dadurch- für den Kläger positiv ausgeht; zwingend ist es aber nicht. Andererseits kann könne die Kosten aber auch dann übernommen werden, wenn dass Verfahren negativ ausgeht, z.B. wenn dadurch (trotzdem) wichtige neue Erkenntnisse gewonnen wurden. Der DRV könne die Kosten jedoch nicht auferlegt werden. In dem unwahrscheinlichen Fall dass das Gericht die Kosten -trotz positivem Verfahrensausgang- nicht der Landeskasse auferlegt, dürfte nämlich kaum zu gründen sein warum diese dann zu den " notwendigen (und damit dem Grunde nach erstattungsfähigen) Kosten gehören sollen.
-am 15.04.2021 | 09:50
Zitat von lesen anzeigenausblenden
lesen schrieb

§ 109 SGG

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Auf Deutsch:

Wenn Sie vor Gericht sind, grundsätzlich ja. Aber das Gutachten müssen Sie wahrscheinlich erst mal selbst zahlen. Wenn das Gerichtsverfahren dann für Sie positiv ausgeht, kriegen Sie Ihr Geld von der DRV zurück.

Sollten das Gericht jedoch meinen, Sie stellen den Antrag nur, damit die Angelegenheit noch länger dauert (z.B. weil der SV aus Sicht des Gerichts glasklar ist) oder Sie den Antrag schon vor Jahren hätten stellen können, darf es auch ablehnen. Von der 2. Variante habe ich noch nie was gehört.

Wichtig ist zu wissen, dass diese Gutachten nicht zwingend zum Erfolg führen. Es gibt keinen Automatismus nach dem Motto: Gutachten nach § 109 und der Rechtstreit ist so gut wie gewonnen. Oft genug werden die Antragsteller bitter enttäuscht. Deswegen wird auch von Sozialverbänden die Regelung, dass der Antragsteller eventuell die Kosten vorschießen muss und im Ernstfall darauf sitzen bleibt, kritisiert. Es ist und bleibt immer ein Risiko.

Hallo Susanne, ein Gutachten nach § 109 SGG wird gerade nicht von der DRV beantragt, sondern von einem Versicherten. Daher müssen sie den Antrag selbst stellen. Wie Sie den vorherigen Antworten entnehmen können, kann dieses Gutachten auch nur im Klageverfahren beantragt werden und Sie tragen in der Regel das Kostenrisiko. Grundsätzlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf ein Gutachten nach § 109 SGG. Allerdings kann das Gutachten auch abgelehnt werden, wenn dadurch das Verfahren absichtlich oder grob fahrlässig verschleppt würde. Hallo lesen, ich habe es schon ein paarmal erlebt, dass Richter ein Gutachten nach § 109 SGG abgelehnt haben, wenn bei bisher eindeutiger Gutachtenlage der Antrag nach § 109 SGG erst während der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Advokatusam 15.04.2021 | 14:23
Hallo, auch mein Senf zu § 109 SGG Gutachten. Warum braucht man diese Gutachten? Weil u. a. die Verwaltung und auch Gerichtsgutachter (nicht selten) nur zu einseitig ihre Entscheidungen, im Sinne der Verwaltung, Versichertengemeinschaft, Sozialstaates fehlen. Der von oben gewollte Tunnelblick lässt grüßen. Das Gericht darf den Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG ablehnen, wenn er zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht Betroffene bereits im Verfahrensgang auf die Möglichkeit eines § 109 – Gutachtens hingewiesen hatte, das Gericht der Ansicht ist, der Antrag diene einer beabsichtigten Verzögerung des Verfahrens das Gericht die Auffassung verfolgt, der Antrag sei aus grober Fahrlässigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden. Zum benannten Gutachter: der sollte m. E. keine subjektive Niete sein und ein übertriebenes Bla Bla auf das Papier bringen, den diesem wird vom Gericht nicht zugestimmt und die Gegenseite geht auf die Barrikaden. Es sollte sachlich, nachvollziehbare, Gerichts feste Darlegungen auf das Papier bringen. Bloß dem Antragsteller was Gutes tun und w. g. übertreiben, nicht stimmige Ausführungen, werden dem Kläger auf die Füße fallen. In diesem Sinne Grüße
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