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Zur Experten-Antwort springenHallo Frager,
wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend.
Dies gilt entsprechend auch für andere Renten, die einer vorhergehenden Rente unmittelbar folgen und somit sowohl für anschließende Erwerbsminderungsrenten als auch für anschließende Hinterbliebenenrenten.
Wird eine Hinterbliebenenrente ohne vorhergehende Versichertenrente gezahlt, ist der tatsächliche Rentenbeginn der Hinterbliebenenrente maßgebend.
Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen.
Beispiel:
Befristeter Erwerbsminderungsrentenbezug vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009.
Im Jahr 2019 erneuter Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Für den Besteuerungsanteil dieser zweiten Rente ist der Prozentsatz des Jahres 2016 maßgebend, weil die dreijährige Bezugsdauer der ersten Rente vom Jahr des erneuten Rentenbeginns 2019 abgezogen wird.
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