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Besteuerung EM Rente/Alterungsentlastungsbetrag

von PEH02.01.2007 | 14:27
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten,sehr geehrter Schiko, zuerst einmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Informationen,die Sie Ratsuchenden im vergangenen Jahr gegeben haben. Ich habe heute zwei Fragen: 1.Was bedeutet Alterungsentlastungsbetrag(für wen gibt es den und welche Beträge sind hier gemeint)? 2.Wie funktioniert die Besteuerung von Zeitrenten wegen Erwerbsminderung?Beispiel erstmalige Berentung 2005 für 2 Jahre.Ab 2005 werden dann ja 50 % von X steuerpflichtig.Sind dann für diese Rente 2006 52% von X steuerpflichtig oder für beide Jahre 50 %? Bei Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente bleibt es dann bei den 50% von X oder steigt die Steuerbelastung dann jährlich an;also 2007 54 % usw.? Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antworten! Mit freundlichen Grüßen PEH

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freistellungsbetrag und wird nach § 24a EStG den Steuerpflichtigen gewährt, die mindestens das 65. Lebensjahr vollendet und positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (Lohn/Gehalt). Als Lohn/Gehalt zählen auch Pensionen und Betriebsrenten aber nicht die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages ist begrenzt und abhängig vom Jahr der Vollendung des 64. (bzw. 65.) Lebensjahres. Je später der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet, umso niedriger ist dieser Betrag. Im Jahr 2005 betrug er noch 40 % der Einkünfte aber höchstens 1.900 € und sinkt bis zum Jahr 2040 auf Null. Es ist eine Parallelität zur Besteuerung der Renten zu erkennen. Auch hier ist der individuelle Freibetrag bei einem späteren Rentenbeginn niedriger.

Ihre zweite Frage betrifft die Besteuerung der EM-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch bei Zeitrenten wird ein individueller Freibetrag ermittelt, der abhängig ist vom Jahr des Rentenbeginns. Folgen mehrere Zeitrenten aufeinander (Weitergewährung der Rente) ist das Jahr des Beginns der ersten Rente maßgebend. Etwas komplizierter wird die Berechnung, wenn zwischen den Rentenbezügen eine tatsächliche Lücke im Rentenanspruchs besteht. Als Lücke ist jedoch nicht die sogenannte Nullrente zu verstehen, wo bei bestehendem Rentenanspruch wegen eines anzurechnenden Einkommens keine Zahlung erfolgt. Hier gilt § 22 Nr. 1 Satz 8 EStG. Falls nach dem 31.12.2004 bereits eine Rente bezogen wurde, wird die Dauer dieses Rentenbezugs vom Jahr des Beginns der erneuten Rente abgezogen. Der zu versteuernde Anteil darf dabei nicht niedriger werden als für das Jahr 2005 (nicht niedriger als 50 %).

Beispiel:

EM-Rente von 01.01.2004 bis 31.12.2006 (= 3 Jahre) und erneut ab 2010. Die erste Rente ist ab dem Jahr 2005 zu 50 % steuerpflichtig. Die zweite Rente wäre für sich betrachtet bei einem Beginn im Jahr 2010 zu 60 % steuerpflichtig. Wegen der o.g. Vorschrift wird von 2010 die Zeit des Bezuges der nach dem 31.12.2004 liegenden Vorrente abgezogen (hier 3 Jahre) und somit mit dem Wert des Jahres 2007 = 54 % Besteuerungsanteil gerechnet.

1 Antworten

PEHam 03.01.2007 | 19:47
Sehr geehrter Experte, herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Mit freundlichen Grüßen PEH
Deutsche Rentenversicherung
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