Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freistellungsbetrag und wird nach § 24a EStG den Steuerpflichtigen gewährt, die mindestens das 65. Lebensjahr vollendet und positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (Lohn/Gehalt). Als Lohn/Gehalt zählen auch Pensionen und Betriebsrenten aber nicht die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages ist begrenzt und abhängig vom Jahr der Vollendung des 64. (bzw. 65.) Lebensjahres. Je später der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet, umso niedriger ist dieser Betrag. Im Jahr 2005 betrug er noch 40 % der Einkünfte aber höchstens 1.900 € und sinkt bis zum Jahr 2040 auf Null. Es ist eine Parallelität zur Besteuerung der Renten zu erkennen. Auch hier ist der individuelle Freibetrag bei einem späteren Rentenbeginn niedriger.
Ihre zweite Frage betrifft die Besteuerung der EM-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch bei Zeitrenten wird ein individueller Freibetrag ermittelt, der abhängig ist vom Jahr des Rentenbeginns. Folgen mehrere Zeitrenten aufeinander (Weitergewährung der Rente) ist das Jahr des Beginns der ersten Rente maßgebend. Etwas komplizierter wird die Berechnung, wenn zwischen den Rentenbezügen eine tatsächliche Lücke im Rentenanspruchs besteht. Als Lücke ist jedoch nicht die sogenannte Nullrente zu verstehen, wo bei bestehendem Rentenanspruch wegen eines anzurechnenden Einkommens keine Zahlung erfolgt. Hier gilt § 22 Nr. 1 Satz 8 EStG. Falls nach dem 31.12.2004 bereits eine Rente bezogen wurde, wird die Dauer dieses Rentenbezugs vom Jahr des Beginns der erneuten Rente abgezogen. Der zu versteuernde Anteil darf dabei nicht niedriger werden als für das Jahr 2005 (nicht niedriger als 50 %).
Beispiel: