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Experten-Antwort

Besteuerung von Rentennachzahlung

von Olaf B.13.12.2010 | 10:41
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8 Antworten

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Hallo, mir wurde ab 1.5.2005 rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente gewährt. Da ich im öffentlichen Dienst beschäftigt war, erhielt ich während meiner längeren Krankheit weiterhin Gehalt. Der Arbeitgeber stellte einen Erstattungsanspruch an die Rentenversicherung, der auch erfüllt wurde. Nun soll ich nachträglich die gesamte Summe von mehreren tausend Euro nachträglich versteuern. Ich habe von der Nachzahlung nur einen geringen Betrag erhalten, dafür sehe ich es ja ein. Aber ansonsten versteuerte ich ja schon mein Gehalt. Ist die Forderung des Finanzamtes rechtens? Ich hoffe, dass ich mein Problem einigermaßen verständlich ausgedrückt habe. Olaf B.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „Knut Rassmussen“ kann nur zugestimmt werden, insbesondere der dort angegebenen Fundsstelle. Im übrigen kann und darf durch die Rentenversicherung keine konkrete Steuerberatung erfolgen.

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7 Antworten

Knut Rassmussenam 13.12.2010 | 12:37
@ Forentroll Wie schafft es nur die DRV, die sich ja nicht mit Steuern auskennt, die für das Besteuerungsverfahren von Alterseinkünften erforderlichen Auskünfte an die ZfA zu melden??? Oder gar dem Rentner auszudrucken??? @ Olaf Schauen Sie hier: http://rvliteratur.drv-bund.de/bfa/xtention_index.htm Dort navigieren Sie mal in das Rechtshandbuch zum § 22 EStG und dort speziell zu Abschnitt 3.1. - es gilt auch in solchen Fällen das Zuflußprinzip.
Knut Rassmussenam 13.12.2010 | 13:43
... machen, denn dann würde ich gegen Gesetze verstossen. Aber wer kundig genug ist, PC und Internet zu nutzen, wird wissen, dass es hier NIE (Einzelfall) Beratung gibt! Es ist ja ein Forum.
Lupoam 13.12.2010 | 18:03
Die Rente ersetzt die vorangegangene Sozialleistung und ist somit zu versteuern. Warum solltest du besser gestellt werden, als jemand, der die Rente direkt bezieht? Bei Einmalzahlungen, die auch Zahlungen für vorangegangene Jahre beinhalten, kannst du jedoch durch Inanspruchnahme der sogenannten Fünftelregelung die Steuerlast mildern.
Falsches Forumam 13.12.2010 | 10:59
Dies ist ein Forum der Rentenversicherung. Fragen zur Besteuerung von Geldleistungen sind logischerweise keine Angelegenheit der Rentenversicherung. Die Frage ist hier folglich völlig falsch. In Deutschland gibt es sogenannte S T E U E R B E R A T E R . Dass sind Menschen, deren Beruf es ist, Fragen zur Besteuerung von Geldleistungen szu klären. ( Und falls jetzt wieder so ein Mister " Ich bin superschlau" auftaucht, mit dem Satz : " Aber die Frage hat ja mit der Steuer auf die RENTE zu tun" Solche Schlauköppe kennt man ja zu gut.Deshalb speziell für diese "Menschen" Implizite Fragen zur Besteuerung von Geldleistungen sind keine Angelegenheit der Rentenversicherung.
ein kleiner unterscheid....am 13.12.2010 | 12:43
zwischen dem ausdrucken einer bescheinigung für das finanzamt und einer steuerlichen beratung bezüglich einer 5 jahre zurückliegenden zahlung, liegt aber doch ein kleiner unterschied , nicht wahr ;-)))
-_-am 14.12.2010 | 23:20
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben der zentralen Stelle (§ 81 EStG) bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5 einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, die in § 22a EStG genannten Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung). Auf Wunsch stellt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung einen Nachweis über die übermittelten Beträge aus. Darüber hinaus gehende Fragen zum Steuerrecht müssen Sie mit dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater klären. Sie haben die Möglichkeit, per Internet eine Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt anzufordern (online nur für Versichertenrenten möglich). Link-Adresse: https://sec.deutsche-rentenversicherung.de/internet/deutsche-ren…
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