Hallo !
Ich bezog seit 2003 die halbe Erwerbsunfähigkeitsrente, vor 2 Monaten bin ich in die Altersrente gewechselt.
Besteuerungsmäßig habe ich nachgelesen das es bei dem Besteuerungsanteil auf das Jahr des Rentenbeginns ankommt. Nun frage ich mich welcher %satz gilt.
50 % = für Rentenbeginn vor 2005
70 % = für Rentenbeginn 2015
Ist ja doch schon ein kleiner Unterschied.
Und dazu noch eine Frage. Spielt die Steuerklasse als Rentner eine Rolle oder ist das egal ?
Renten ausgereicht bis einschließlich 2005
werden mit 50% zunächst steuerpflichtig.
Die anderen 50% gelten als fester Freibetrag,
was ja bedeutet, die Erhöhungen am 1.7. je-
den Jahres sind zu 100% steuerpflichtig.
Zug um Zug erhöht sich der Steueranteil, für 2006 52%, während bereits bei 2015 Ren-
tenbeginn es 70% steuerpflichtig sind.
Schließlich die Vollversteuerung 2040.
Steuerklassen für die Rente werden ersetzt
durch Grund und Splittingtabelle, hier für gab es keine Lohnsteuerkarte, später auch
keine Steuerbescheinigung.
Im Jahr 2015 gelten 8472/16944 led./vh.
als Existenzminimum steuerbefreit.
Diese Beträge erhöhen sich noch, da u.a.
Krankenversicherung, Pflegeversicherung das
zu versteuernde Einkommen mindern.
MfG.
Hallo Schlumi,
wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Altersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Altersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend.
Die Frage zur Steuerklasse klären Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Finanzamt. Hier können wir als Rentenversicherungsträger leider keine Auskünfte geben.
Hallo Schlumi,
die Steuerklasse hat für die Besteuerung der Rente keinerlei Einfluss, weil die Rente (im Gegensatz zum Arbeitsentgelt) nicht "an der Quelle" - also nicht bereits bei Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger - besteuert wird.
Ihre endgültige Steuerschuld wird erst durch den entsprechenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes im Folgejahr (oder später) festgesetzt.
MfG
rosebud