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Experten-Antwort

Betribsrenten + GKV-Beitrag

von Klaus13.12.2019 | 16:48
77 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Weiß jemand, wie der neu beschlossene Freibetrag des GKV-Beitrags bei mehreren Betriebsrenten berechnet wird ? Zählt hier jede Rente seperat, oder werden die Renten summiert, und der Freibetrag kommt nur einmal zur Geltung ? Danke und Grüße

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wir wollen nur kurz erklären, warum so viele Fragen zur Betriebsrente und Krankenkassenbeiträgen auflaufen: Bei Google stehen wir bei bestimmten Suchanfragen ganz oben. User folgen der Empfehlung von Google und posten hier hier ihre Frage. Sie können nicht wissen, dass einige der Fragen eher Sache der Krankenversicherung sind. Wir bitten die User freundlich darauf hinzuweisen.

Denn es gibt auch den umgekehrten Fall: Eltern fragen nach einer Kinderreha und wenden sich an die Krankenkasse (Verwechslungsgefahr: Mutter-Kind-Kur). Dabei ist Kinder- und Jugendreha meistens Sache der Rentenversicherung.

Die Bitte also an einige "Zurechtweiser": Sozialversicherungsrecht ist kompliziert. Weisen wir freundlich unseren Versicherten den rechten Weg.

Ihr Admin

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus,

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung/Alterssicherung nicht möglich, Fragen zum Recht der Krankenversicherung zu beantworten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Sie mit dieser Frage direkt an Ihre zuständige Krankenkasse verweisen muss.

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17 Antworten

Berateram 13.12.2019 | 17:33
Fragen Sie nochmal nach, wenn das Gesetz endgültig verabschiedet wurde. So viel Zeit werden Sie doch wohl noch haben, oder?
KSCam 13.12.2019 | 18:09
Und dann empfiehlt es sich nicht bei der DRV zu fragen sondern bei der Krankenkasse! Denn die - und nicht die DRV - berechnen die KV B,eiträge aus Ihren Betriebsrenten. Wo fragt man nach wenn man wissen will wie man Brot bäckt? Klar, das machen Sie beim Fleischer oder bei Tschibo......
suchenwiam 13.12.2019 | 18:24
Nach bisheriger Rechtslage werden die Brutto-Betriebsrenten summiert, und die Freigrenze galt für alle. Ich erwarte, dass das für den neuen Freibetrag genauso gelten wird (das Gesetz wurde übrigens gestern vom Bundestag beschlossen, und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats). Siehe auch: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/stichtag-1-januar…
suchenwiam 13.12.2019 | 21:30
Ich erwarte, dass das für den neuen Freibetrag genauso gelten wird (das Gesetz wurde übrigens gestern vom Bundestag beschlossen, und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Sie erwarten...? Na das ist ja mal eine konkrete Aussage.
Konkreter kann ich zur laufenden Gesetzgebung eben nichts aussagen.
KSCam 13.12.2019 | 21:33
Ja das Forum behandelt auch Vorsorge - aber dennoch ist die Kasse die Stelle, die das umsetzt was Sie erfragt haben. Und deshalb wird auch die Kasse - und nicht ein DRV Mitarbeiter - diese Frage beantworten müssen. Glaube kaum dass der Experten-Kollege Ihnen am Montag was anderes sagen wird.
Berateram 13.12.2019 | 22:20
Und dann empfiehlt es sich nicht bei der DRV zu fragen sondern bei der Krankenkasse! Denn die - und nicht die DRV - berechnen die KV B,eiträge aus Ihren Betriebsrenten. Wo fragt man nach wenn man wissen will wie man Brot bäckt? Klar, das machen Sie beim Fleischer oder bei Tschibo......
Hallo Dieses Forum ist auch für Fragen zu betrieblicher Altersvorsorge, Riester etc. zuständig. Weshalb dieser abweisende Ton ? Trotzdem Grüße
Zusätzlich kann man keine Aussagen zu einem Gesetz machen, welches noch nicht endgültig erlassen und dessen Auslegungsfragen auch noch nicht bekannt sind. Was ist daran denn so schwer zu verstehen? Die Fragen hier im Forum werden aber. immer obskurer. Kein Wunder, dass die Antworten dann auch nicht besser ausfallen.
Rosiam 14.12.2019 | 10:59
Ja genau, wie dieser KSC
W°lfgangam 14.12.2019 | 20:41
Hallo Klaus, natürlich nur 1x-Abzug/159 € auf die _gesamten_ zusätzlichen Alterversorgungsbezüge: Zitat aus: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw50-de-gkv-b… „Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.“ Gruß w.
Biniam 15.12.2019 | 10:47
@Bini Das ist ja auch richtig. Mein Beitrag hat sich nur gegen den letzten Abschnitt von KSC gerichet, der meiner Ansicht nach überflüssig war. Außerdem sitzt dort noch der entsprechenden Smiley. :-) Wünsche allen lesenden und schreibenden "Anliegern" recht schöne Advents-und Weihnachtszeit.
@Biniam 15.12.2019 | 09:28
dieses Beitrag hilft jetzt dem Fragesteller ungemein - zumal KSC ja nichts falsches gesagt hat. Er hat doch nur an die Krankenkasse verwiesen.
Klausam 15.12.2019 | 17:06
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Hallo Weiß jemand, wie der neu beschlossene Freibetrag des GKV-Beitrags bei mehreren Betriebsrenten berechnet wird ? Zählt hier jede Rente seperat, oder werden die Renten summiert, und der Freibetrag kommt nur einmal zur Geltung ? Danke und Grüße
Hallo Klaus, natürlich nur 1x-Abzug/159 € auf die _gesamten_ zusätzlichen Alterversorgungsbezüge: Zitat aus: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw50-de-gkv-b… „Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.“ Gruß w.
Hallo Wolfgang Danke für die kompetente Antwort. Grüße
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