Hallo Edmund,
das Gesetz unterscheidet bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen Ansprüchen, die sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richten und solchen, die sich direkt gegen einen Versorgungsträger richten. Eine Zwischenstellung bei der Insolvenzsicherung nimmt der Pensionsfonds aufgrund seiner liberalen Anlagevorschriften und dem damit verbundenen Risiko ein.
In den Fällen, in denen Ansprüche von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig sind, werden sie durch den PSVaG geschützt.
Der Umfang des Insolvenzschutzes erstreckt sich auf die laufenden Rentenleistungen und die gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Abgesichert werden im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers folgende Durchführungswege:
- Direktzusage
- Unterstützungskasse
- Pensionsfonds
- Direktversicherung, wenn der Arbeitgeber diese abgetreten oder beliehen hat
Für weitere Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte direkt an den PSVaG.