Hallo, ich bin 60,5 Jahre alt und habe den Arbeitgeber gewechselt. Mein neuer Arbeitgeber möchte mir nach Beendigung der Probezeit, also zum 01.01.2020 eine betriebliche Altersvorsorge anbieten.Meine alten Arbeitgeber, haben diese aber nie gezahlt. Auf Grund meines Alters, frage ich mich jetzt, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, für die verbleibende Zeit eine betriebliche Altersvorsorge zu beginnen. Wäre es möglich, das mein AG ggf. die Einzahlungen auf mein Rentenkonto bei der DRV einzahlt um somit der Rentenaufstockung zu dienen, evtl auch um fehlende Beiträge für den Renteneintritt mit 63 Jahren auszugleichen? Falls es nicht möglich ist, hat jemand einen Tipp für mich, was noch sinnvoll ist, für die wenigen Arbeitsjahre, die ich noch habe?
Vielen Dank
Ob ihr Arbeitgeber für Sie Altersvorsorgebeiträge direkt an die gesetzliche RV bezahlt, sollten Sie mit ihm besprechen. Aktuell ist das eine durchaus lukrative Mögkichkeit. Ginge dann über $187a SGB VI als sogenannte Abschlagsausgleichszahlung. Sollte man dann über das Formular V0210 beantragen. Diese Sonderzahlungen sind zu einem sehr großen, sich jährlich steigernden Teil, steuerlich absetzbar. In diesem Jahr sind 88% dieser Zahlungen absetzbar, sofern laufende Beiträge aus Beschäftigung(Arbeitgeber-und Arbeitnehmeranteil) und Sonderzahlung die Höchstgrenze von 24305/48610€ jährlich (Single/Verheiratet) nicht überschreiten. Ich empfehle dazu ein persönliches Gespräch in einer Beratungsstelle der RV sowie steuerliche Beratung!
Schauen wir doch ins Gesetz:
§ 187b
Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.
Nach 3 Jahren sollten wir von einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Betriebsrente sprechen können.
Eine laufende Rente wird sich kaum ergeben, daher wäre eine Abfindung denkbar. Dann greift der obige Paragraph.
Hallo Lia,
ob die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies hängt vor allem davon ab, wie stark der Arbeitgeber sich an der Finanzierung der Beiträge beteiligt.
Bezüglich der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen grundsätzlich die bereits genannten Möglichkeiten (§§ 187a und 187b). Zu dieser Thematik können Sie sich auch gerne persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen. Das Formular V0210 können Sie unter folgendem Link aufrufen:
Vielen Dank für alle Antworten. Ich werde mich bei der DRV beraten lassen. Der Termin ist schon gemacht. Herzliche Grüße Lia