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Experten-Antwort

Betriebliche Altersvorsorge

von Krause03.08.2017 | 13:08
575 Ansichten
6 Antworten

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Guten Tag, ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin. Ich habe bei meinem früheren Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge, die mit Erreichen des 65. Lebensjahres ausbezahlt wird. Nun bin ich seit 2012 nicht mehr dort beschäftigt. Ist es tatsächlich so, dass das Geld dennoch nicht vorher ausbezahlt werden kann? Danke für eine Antwort. Ute

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Krause,

Fragen zu den Auszahlungsmodalitäten beantwortet grds. der Träger der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem Sie mit Ihrem Arbeitgeber den Vertrag geschlossen haben. Ob es für Sie dabei die Möglichkeit gibt eine frühere Auszahlung zu bekommen kann von unserer Seite nicht beantwortet werden.

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5 Antworten

Fastrentneram 03.08.2017 | 13:16
Durch den Arbeitgeberwechsel ändert sich doch nichts an der vorherigen Vertragsgestaltung. Wenn dort als Auszahlungszeitpunkt des 65. Lebensjahr genannt wird, ändert sich dies auch nicht.
tjaam 03.08.2017 | 13:28
Oft ist die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Anwartschaft an den "amtlichen" Rentenbescheid der Rentenversicherung gekoppelt. Da spielt es keine Rolle wo man aktuell beschäftigt ist/war. Studieren Sie mal die Vertragsbedingungen vielleicht gibt es da eine Möglichkeit. Ist aber eher die Ausnahme und unwahrscheinlich.
Götz Kelcham 03.08.2017 | 13:47
Ihre Betriebsrente hat dieselbe Gültigkeit - egal ob Arbeitgeberwechsel oder arbeitssuchend etc. Sollten Sie in eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente geraten wird die Betriebsrente in der Regel zeitgleich mit der gesetzlichen Rente bewilligt. Gruss Götz
Martin K.am 03.08.2017 | 23:07
Lesen sie sich genau die Vertragsbedingungen zur Betriebsrente durch!
senf-dazuam 04.08.2017 | 09:22
Hallo Krause! Wenn der bAV-Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber nicht weitergeführt werden kann, und nur eine geringfügige Rente zu erwarten ist, dann kann dieser Anspruch abgefunden werden. Diese Zahlung können Sie dann auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und damit Ihre Rente erhöhen.
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