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Experten-Antwort

betriebliche Fortbildung

von Michael230726.07.2010 | 15:26
1480 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe vor ein paar Jahren eine betriebliche Fortbildung in einem Baumarkt absolviert. Während der 2jährigen Fortbildung erhielt ich volles Arbeitsentgelt. In meinem Versicherungsverlauf erscheint die Zeit als "normale" Beschäftigung. Ist das richtig oder müsste mir nicht eine Ausbildung anerkannt werden? Danke vorab

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu den Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung i. S. des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB 6 gehören u. a. nicht:

Ausbildungen, die mit einer Zahlung von vollem Arbeitsentgelt verbunden sind.

Um genau zu prüfen, ob sie anrechenbar wird, beantragen Sie in einem Kontenklärungsverfahren diese Zeit als Berufsausbildung. Dies wird dann geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

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2 Antworten

Nakelam 26.07.2010 | 16:05
Neben einer Beschäftigung ist eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung möglich. Jedoch nur, wenn der wöchentliche Aufwand für die Ausbildung gegenüber der Beschäftigung überwog. Hier wären auf jeden Fall Fragen nach der Gliederung der Ausbildung, etwaige Freistellungen von der Arbeitszeit, etc. zu klären. Mußten Sie ggf. hierfür die Arbeitszeit heraus- oder nacharbeiten entfällt jedoch m.E. die zusätzliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit.
-_-am 26.07.2010 | 18:04
Der Begriff "Berufsausbildung" i. S. des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB 6 bestimmt sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 SGB 4. Neben der Berufsausbildung wird die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten erfasst. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder aufgrund der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Wurde ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an. Sie können ggf. die Berücksichtigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Fügen Sie entsprechende Nachweise bei. Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung sind unabhängig von den Auswirkungen auf die Rentenhöhe zu berücksichtigen. Sie müssen sich also nicht zwangsläufig positiv auswirken.
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