Zu den Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung i. S. des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB 6 gehören u. a. nicht:
Ausbildungen, die mit einer Zahlung von vollem Arbeitsentgelt verbunden sind.
Um genau zu prüfen, ob sie anrechenbar wird, beantragen Sie in einem Kontenklärungsverfahren diese Zeit als Berufsausbildung. Dies wird dann geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.