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Experten-Antwort

Betriebsbedingt Kündigung nach Betriebsaufgabe

von Lara Richter11.01.2015 | 19:38
2052 Ansichten
8 Antworten

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Guten Tag, in meiner Familie ist folgende Situation aufgetreten: Frau (61 Jahre alt und über 45 Jahre Rentenbeiträge) arbeitete bis zur betriebsbedingten Kündigung bei der REWE Unterhaltungselektronik GmbH (ProMarkt), welche mittlerweile ihr operatives Geschäft eingestellt hat. Sie informierte sich nun über die abschlagsfreie Rente ab 63, da sie augenscheinlich die Bedingungen erfüllte. Die Rentenkasse verweigert ihr allerdings den abschlagsfreien Renteneintritt mit der Begründung, dass die REWE Unterhaltungselektronik GmbH ein Tochterunternehmen der Rewe Group wäre und der Mutterkonzern nach wie vor aktiv sei. Ist diese Ablehnung gerechtfertigt?? Bei der REWE Unterhaltungselektronik GmbH handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen, welches nachweislich das operative Geschäft einstellte, also keinerlei Filialen mehr betreibt, keinen Onlineshop; nichts, was dem Erhalt oder Weiterbetrieb der REWE Unterhaltungselektronik GmbH dienen würde. Wir empfinden die Ablehnung als nicht gerechtfertigt und fragen uns, wie wir nun vorgehen sollten. Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.01.2015 | 13:02

Sofern bei Beginn der Arbeitslosigkeit die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllt war, spielt die Thematik mit der Betriebsaufgabe / Insolvenz überhaupt gar keine Rolle.

Eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wäre sicherlich sinnvoll.

7 Antworten

Kotgraupenspasmusiam 11.01.2015 | 21:06
Rufen Sie die nächsten 3 Wochen jeden Tag halbstündlich zwischen 06.30 und 17.30 Uhr bei diesem Auskunftsmenschen an und fragen Sie ihn jedesmal, ob diese profunde Auskunft noch immer gilt. Wetten, das nicht?
Schilas Mamaam 11.01.2015 | 22:02
Hallo Lara Richter, eine Recherche im WWW wäre sicherlich hilfreich. Folgendes habe ich gefunden : Unter der Marke ProMarkt betrieb die REWE Unterhaltungselektronik GmbH mit Sitz in Köln, ein Tochterunternehmen der REWE Group, eine Handelskette für Unterhaltungselektronik mit Fachmärkten. Insofern gehe ich mit der DRV konform, dass es sich nicht um ein eingenständiges Unternehmen handelt.
Kai-Uweam 12.01.2015 | 07:30
Wo liegt hier eigtl. das Grundproblem? Das Thema Insolvenz / Betriebsaufgabe interessiert doch nur, wenn es um die Anrechnung der Zeiten des ALG 1 Bezugs in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die 45jährige Wartezeit geht. Dazu fehlen mir komplett die Infos. 1. Ist die in Ihrer Familie besagt Frau derzeit 61 Jahre, die Rente gibt es erst mit 63 Jahren, 2 Jahre vorher eine Rente zu beantragen führt natürlich zur Ablehnung. 2. Haben Sie angegeben, dass "über 45 Jahre Rentenbeiträge" vorlägen. Wenn ich dieser Aussage Glauben schenke, dann sollte sich hier gar kein Problem auftun. Also Rente in 1,75 Jahren einfach nochmal beantragen?
reinhardtam 12.01.2015 | 11:12
Wann lagen denn die 45 Beitrags Jahre vor.Ist in den 45 Jahren auch ALG 1 enthalten? Wieviel Beitrags Jahre waren es bei der Kündigung? Gruß Reinhardt
Sozialröchler?am 12.01.2015 | 14:46
Zeiten nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 SGB VI). Die vollständige Geschäftsaufgabe muss ursächlich für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und den folgenden Leistungsbezug gewesen sein. Auf die zeitliche Reihenfolge (erst Geschäftsaufgabe, dann Kündigung) kommt es dabei nicht an. Stellt ein Unternehmen eines Konzerns seine gesamte Betriebstätigkeit ein, liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe vor, weil die Unternehmen eines Konzerns selbständig und nur unter einheitlicher Leitung in dem Konzern zusammengefasst sind. Das können Sie hier nachlesen (Absatz 4): http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Weisen Sie auf diese Rechtliche Arbeitsanweisung hin und lassen Sie die Feststellungen überprüfen, ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
W*lfgangam 12.01.2015 | 20:46
Zitat von Sozialröchler? anzeigen
...der einzige Weg (Widerspruch ff.), diese zz. etwas unübersichtliche Rechtslage (für die die DRV nichts kann!) zu einem späteren Zeitpunkt zu eigen Gunsten für die abschlagsfreie Rente zu gehen. Meines Wissens bereitet der DGB bereits Musterklageverfahren vor - immerhin ein Ansatzpunkt, wo 'schuldlose' Arbeitslosigkeit/ALG1-Pflichtbeiträge doch noch in die 45er-Regelung rutschen könnten. Gruß w. PS: einen eindeutig Nichtinsolvenzkündigungsfall (einfach nur betriebsbedingte Kündigung)/Kündigung 6 Monate vorher/vor Insolvensantrag konnte ich wider erwarten mit entsprechender Begründung doch noch in die abschlagsfreie Rente 'drücken' - manche Regionalträger haben eben noch Menschen als Entscheider ...oder einfach Verstand :-)
Grokoam 13.01.2015 | 08:15
Weisen Sie auf diese Rechtliche Arbeitsanweisung hin und lassen Sie die Feststellungen überprüfen, ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
...der einzige Weg (Widerspruch ff.), diese zz. etwas unübersichtliche Rechtslage (für die die DRV nichts kann!) zu einem späteren Zeitpunkt zu eigen Gunsten für die abschlagsfreie Rente zu gehen. Meines Wissens bereitet der DGB bereits Musterklageverfahren vor - immerhin ein Ansatzpunkt, wo 'schuldlose' Arbeitslosigkeit/ALG1-Pflichtbeiträge doch noch in die 45er-Regelung rutschen könnten. Gruß w. PS: einen eindeutig Nichtinsolvenzkündigungsfall (einfach nur betriebsbedingte Kündigung)/Kündigung 6 Monate vorher/vor Insolvensantrag konnte ich wider erwarten mit entsprechender Begründung doch noch in die abschlagsfreie Rente 'drücken' - manche Regionalträger haben eben noch Menschen als Entscheider ...oder einfach Verstand :-)
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