Sachverhalt:
In einer Betriebsprüfung in 2008 wurde richtigerweise festgestellt, dass die Leistungsauszahlung aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung in 2008 an meine Ehefrau (aufgrund eines Unfalls) ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Dies ist bereits nachversteuert worden.
Nun wurde bei der nachfolgenden Prüfung der Rentenversicherungsanstalt festgestellt, dass keine Sozialversicherungsabgaben für den o.g. Sachverhalt abgeführt wurde. Die Abführung der Sozialversicherungsabgaben wurde zwischenzeitlich im Dezember 2009 vom Arbeitgeber nachgeholt.
Jetzt fordert der Arbeitgeber verständlicherweise die Arbeitnehmeranteile von meiner Frau ein. Allerdings nicht wie in § 28g SGB IV vorgesehen als Abzug vom Lohn, sondern fordert meine Frau auf, den Betrag per Überweisung an den Arbeitgeber zu zahlen.
Der Arbeitgeber konnte bisher nicht ausreichend begründen, warum er den Lohnabzug nicht vornehmen kann. Es wurde lediglich die Auskunft erteilt: Es wäre nicht möglich, gemäß der Rentenversicherung wäre die Überweisung die einzige Möglichkeit.
Für mich ist an der Sache was faul!?
Wenn meine Frau den Betrag überweist, dann ich den Sozialversicherungsbetrag vielleicht gar nicht mehr von der Steuer absetzen?
Auf der anderen Seite möchte sich meine Frau nicht mit Ihrem Arbeitgeber anlegen.
Soll man auf die Einhaltung von § 28g SGB IV also Abzug vom Arbeitsentgeld und eben nicht Überweisung bestehen?
Weil eins steht fest: Meine Frau kann nichts dafür, dass die Beträge zunächst nicht versteuert und die Sozialabgaben abgeführt wurden. Wir wollen keinen Ärger, aber auch keine Nachteile erleiden.
Danke für eine Expertenmeinung.