Betriebsprüfung -> Nachforderung von Sozialabgaben an Arbeitnehmer

von
Nicodemus

Sachverhalt:

In einer Betriebsprüfung in 2008 wurde richtigerweise festgestellt, dass die Leistungsauszahlung aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung in 2008 an meine Ehefrau (aufgrund eines Unfalls) ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Dies ist bereits nachversteuert worden.
Nun wurde bei der nachfolgenden Prüfung der Rentenversicherungsanstalt festgestellt, dass keine Sozialversicherungsabgaben für den o.g. Sachverhalt abgeführt wurde. Die Abführung der Sozialversicherungsabgaben wurde zwischenzeitlich im Dezember 2009 vom Arbeitgeber nachgeholt.

Jetzt fordert der Arbeitgeber verständlicherweise die Arbeitnehmeranteile von meiner Frau ein. Allerdings nicht wie in § 28g SGB IV vorgesehen als Abzug vom Lohn, sondern fordert meine Frau auf, den Betrag per Überweisung an den Arbeitgeber zu zahlen.
Der Arbeitgeber konnte bisher nicht ausreichend begründen, warum er den Lohnabzug nicht vornehmen kann. Es wurde lediglich die Auskunft erteilt: Es wäre nicht möglich, gemäß der Rentenversicherung wäre die Überweisung die einzige Möglichkeit.

Für mich ist an der Sache was faul!?
Wenn meine Frau den Betrag überweist, dann ich den Sozialversicherungsbetrag vielleicht gar nicht mehr von der Steuer absetzen?

Auf der anderen Seite möchte sich meine Frau nicht mit Ihrem Arbeitgeber anlegen.

Soll man auf die Einhaltung von § 28g SGB IV also Abzug vom Arbeitsentgeld und eben nicht Überweisung bestehen?

Weil eins steht fest: Meine Frau kann nichts dafür, dass die Beträge zunächst nicht versteuert und die Sozialabgaben abgeführt wurden. Wir wollen keinen Ärger, aber auch keine Nachteile erleiden.

Danke für eine Expertenmeinung.

von
Heike

Hallo @Nicodemus,

lesen Sie doch mal den § 28g SGB IV genau durch.
Nach Ihrer Schilderung kann der Arbeitgeber überhaupt nicht verlangen, dass Ihre Ehefrau den Arbeitnehmeranteil zahlt.
Der Arbeitgeber muss auch diesen Anteil übernehmen!

Heike

von
Nicodemus

Ja, dass weiss ich schon und darum geht es ja auch.

Der Arbeitgeber macht Druck, damit es bezahlt wird und für mich stellt sich die Frage, ob wir es gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Ich will letztendlich nur wissen, ob es zu diesem Thema noch weitere Vorschriften als den § 28g SGB IV gibt. Nicht das der Schuss nach hinten losgeht sprich, den Job meiner Frau auf´s Spiel setzen und dann ggf. auch noch den Prozess verlieren.

Der Arbeitgeber behauptet nämlich, dass bei einer Betriebsprüfung der nicht zur Anwendung kommen würde. Schließlich finden Betriebsprüfungen nur alle 4 Jahre und nicht alle 3 Monate statt.

von
Bravo

§ 28g regelt ganz klar, dass der AG den unterbliebenen Lohnabzug innerhalb von 3 Monaten nachholen kann. Danach nur, wenn der AN Pflichten nach § 28o verletzt.

Da ja der AG Beiträge aus einer Gruppenunfallversicherung auszahlt, sollte er sich auch erkundigen, wie diese zu versteuern bzw. ob Sozialabgaben zu entrichten sind.

Unterlässt er dies, so hat er nur Glück, wenn die Betriebsprüfung innerhalb der 3 Monate vorbeischaut.

Der AG hat aber in diesem Falle nun Pech gehabt und muss die Beiträge auf seine Kappe nehmen.

Experten-Antwort

Hallo,
der Arbeitnehmeranteil kann tatsächlich nur im Rahmen eines Abzugs vom Gehalt erfolgen. Einzige Ausnahmen sind die Beiträge aus Sachbezügen (z.B. ein Dienstwagen) wenn kein anderes Gehalt anfällt und der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose. Dies trifft hier beides nicht zu. Die Userin Heike hat also recht.
Dass die Betriebsprüfungen nur alle vier Jahre stattfinden spielt auch keine Rolle. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen durchgeführt werden. Diese Frist ist schon lange verstrichen. Da Ihre Frau kein Verschulden an dieser Situation trifft, kann der Arbeitgeber nichts fordern.
Er selbst hat den Fehler begangen, die Beiträge nicht von der Zahlung einzubehalten. Dafür trägt er die Verantwortung.
Ob sich eine freiwillige Zahlung steuerlich positiv auswirkt kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Ich vermute aber, dass nur "Pflichtbeiträge" steuerlich gelten. Darum würde es sich hier wohl nicht handeln.

von
-_-

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 28g SGB IV ist es ja gerade, den Arbeitnehmer vor solchen Forderungen zu schützen.

Von einem Arbeitgeber, der derartige Methoden anwendet, sich bei seinen Arbeitnehmern für seine eigenen Fehler unschädlich zu halten, sollte man sich vielleicht sogar besser trennen.

"Der Arbeitgeber behauptet nämlich, dass bei einer Betriebsprüfung der nicht zur Anwendung kommen würde." Kann er Ihnen für seine "Erkenntnisse" auch die Rechtsgrundlage nennen? Sicher nicht! Gehen Sie zur Gewerkschaft und tragen Sie den Sachverhalt dort vor.

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