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Experten-Antwort

Betriebsrente - Übertragung des Kapitals

von Hannes16.11.2011 | 08:31
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4 Antworten

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Hallo, ich spare seit Jahren in eine Betriebsrente (Direktversicherung), Ich zahle selbst von meinem Nettogehalt die Beiträge und bekomme somit für die Betriebsrente auch die Riester-Zulage. Mich stört die voraussichtliche Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Rentenbeginn. Frage: Kann ich das angesammelte Kapital aus der Betriebsrente entnehmen und in eine private Riesterrente (z.B. als Rentenversicherung) einzahlen. Bei Riesterrenten besteht doch der Rechtsanspruch auf Übertragung in einen anderen Riestervertrag - gilt das auch für meinen beschriebenen Fall. Wenn kein Rechtsanspruch besteht, kann förderunschädlich die Übertragung in eine private Riesterrente mit dem Einverständnis meines Arbeitgebers und/oder der Direktversicherung erfolgen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es besteht keine Wechselmöglichkeit von einer betrieblichen Riesterrente mit Kapitalübertragung zu einem privaten Anbieter. Hierzu kann Ihnen auch Ihr Arbeitgeber Auskunft geben. Die einzige Möglichkeit ist, wie Bär schon sagte, das Riestern in Ihrem Betrieb einzustellen.

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3 Antworten

Junkieam 16.11.2011 | 10:31
Riesterguthaben können Sie ohne "Probleme" auf ein anderes Riesterprodukt übertragen lassen. Ganz Recht haben Sie erkannt, dass die betriebliche AV durch die KV/PV-Pflicht unattraktiv ist.
Hannesam 16.11.2011 | 11:09
Die Übertragung des in einer privaten Riesterrente gebildeten Kapitals in eine andere private Riesterrente ist unstrittig und im "Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AltZertG) geregelt. Auf die betriebliche Riesterrente findet das AltZertG jedoch keine Anwendung (unstrittig). Fraglich ist, ob das "Betriebsrentengesetz" (o.ä.)Möglichkeiten der förderunschädlichen Übertragung eröffnet (Rechtsgrundlage) ??
Bäram 16.11.2011 | 13:14
In § 1 Abs. 1 Ziffer 10 ist geregelt, dass nur auf eine Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann: den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder Eine Übertragung von Kapital aus "Basisrentenverträgen" aus der betrieblichen AV sind in § 2 AltZertG nicht vorgesehen. Das betriebliche Altersversorgungsgesetz sieht nach § 4 Abs. 2 Betr.AVG nur eine Portierung auf eine andere betriebliche Altersversorung vor. Daher dürfte meines Erachtens eine Übertragung -ohne Verlust- nicht möglich sein. Alternative wäre den Vertrag ruhen zu lassen.
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