Zunächst zur Klarstellung ein Hinweis wegen der Rechtswirkungen aus dem TV AVWL: Nur für Beschäftigte, deren Arbeitgeber einem der entsprechenden Arbeitgeberverbände angehört, kann dieser TV Wirkung entfalten, welche Verbände dies sind, können Sie hier nachlesen:
http://metallrente.de/_content/pdf/versorgungswerk/tarifvertrag/TV_AVWL_mit_TV_VL_26052006.pdf
Die vermögenswirksamen Leistungen (VWL), die der Arbeitgeber als Zuschuss gewährt, werden dem Bruttolohn zugeschlagen und dann versteuert und in der Sozialversicherung verbeitragt. Steuerrechtlich wird die VWL somit als eigener Lohn betrachtet.
Schließt ein Arbeitnehmer über eine BAV einen Riestervertrag ab, muss er zum Erhalt der Förderung eigenen steuerpflichtigen Lohn aufwenden. Dafür kann er diese VWL mit einfließen lassen und damit die Zulagen erhalten, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Mit einer Betriebsvereinbarung gilt diese Zustimmung als erteilt.