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Beurteilung durch Ärzte

von Peter30.08.2007 | 00:04
1296 Ansichten
5 Antworten

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Mich hat ein Arzt der Rentenversicherung beurteilt und mich nie gesehen und zugleich gesagt mit meinen gesamten Behinderungen kann ich, statt eines unabhängigen Gutachters(3 STD)jetzt mehr als 6 STD. arbeiten. Mein Nervrenzusammenbruch wurde zwischenzeitlich nicht beachtet, aber ich sehe es so, arbeiten und dann sehr schnell sich von dieser Welt verabschieden.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie mit dem Ablauf dieser Begutachtung nicht einverstanden waren, sollten Sie dies Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in schriftlicher Form anzeigen.

Im Falle einer Ablehnung Ihres Rentenbegehrens legen Sie Widerspruch ein und bitten dann erneut um eine Begutachtung.

4 Antworten

Nixam 30.08.2007 | 06:35
Bitte reden Sie nicht so negativ. Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten? WAS haben Sie beantragt? Rente oder Reha? Sie müssen schon deutlicher werden. Dann kann man Ihnen helfen. Pauschal kann ich Ihnen empfehlen: Sind Sie mit einem Verwaltungsakt(Bescheid) einer Behörde nicht einverstanden, dann legen Sie bitte Widerspruch ein und begründen Sie diesen ausführlich. Legen Sie ein ärztliches Attest Ihres behandelnden Hausarztes bei, mit dem Sie Ihrer Forderung Nachdruck verleihen. Den Kopf in den Sand stecken gilt nicht. Ich wünsche Ihnen jedenfalls viel Erfolg! Wenn Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese. Dann kann man Ihnen helfen.
Heinericham 30.08.2007 | 08:27
Hallo, insbesondere wenn Krankheiten nicht bzw. nicht ausreichend beachtet wurden sollten Sie Widerspruch einlegen. Zeigen Sie auf welche gesundheitlichen Einschränkungen nicht beachtet wurden. Beraten Sie sich wegen der medizinischen Begründung mit Ihrem behandelnden Arzt. MfG
Datenschützeram 30.08.2007 | 11:00
"Mich hat ein Arzt der Rentenversicherung beurteilt und mich nie gesehen und zugleich gesagt ..." Hüte Deine Daten wie einen Augapfel und unterschreibe nie irgendwelche pauschalen Erklärungen auf Formblättern. Deshalb sollte jeder Antragsteller sich die Daten selbst besorgen und dem Arzt aushändigen mit der strikten Auflage die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB zu beachten, was für den zur Folge hat, daß die Befunde nur von ihm genutzt werden können und Sie als erster das Gutachten erhalten und die Möglichkeit haben, sein Gutachten direkt anzugreifen, denn dann ist er der Beklagte und nicht wie sonst der Sachverständige und die ihn bezahlende DRV die Beklagte. Dies schafft Waffengleicheit.
Dummvogelam 30.08.2007 | 11:40
.... oh nein, dieser Schwachsinn schon wieder..... Das hat doch überhaupt nichts mit dem Anliegen von Peter zu tun....
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