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Experten-Antwort

Bewerten von Kinder- und Pflegeberücksichtigungszeiten

von Lisa20.11.2011 | 12:15
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9 Antworten

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Hallo, wie sieht die Rentenbewertung aus, wenn man eine 10jährige Kinderberücksichtigungszeit hat und man auch für diese Zeit Pflegeberücksichtigungszeiten geltend machen möchte? Für diese Zeit gab es keine Pflegestufe, aber es steht unter R5.1.2 Zeiten der Kindererziehung oder Kinderpflege steht: Kinderpflegezeiten können im Einzelfall aber auch dann berücksichtigt werden, wenn keine Entschädigungsleistungen bezogen wurden. In diesem Fall müssen Pflegebedürftigkeit und Zeitaufwand nach den oben angegebenen Maßstäben vom Rentenversicherungsträger geprüft werden (ISRV:NI:RBRTB 2/2002 16). Pflegestufe 1 wurde nach dem 10. Lebensjahr anerkannt. Bringt es für die Rente etwas, wenn man vorher noch Pflegeberücksichtiungszeiten anerkennen läßt oder reichen die Kinderberücksichtigungszeiten für eine höhere Rentenbewertung? Und was muß ich der Rentenversicherung alles vorlegen? Reicht der Schwerbehindertenausweis ab Geburt, um die zurückliegende Pflege glaubhaft zu machen? Grüße, Lisa

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Die Pflegebedürftigkeit und deren Umfang können regelmäßig durch einen Bescheid des jeweiligen Leistungsträgers nachgewiesen werden.

2. Die Kinderberücksichtigungszeit wird bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Eine gleichzeitige Anerkennung einer Pflegeberücksichtigungszeit daneben hätte rentenrechtlich keine Bedeutung. Von daher erübrigt sich den Pflegeumfang für diesen Zeitraum zu ermitteln.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zu einer Höherbewertung von Zeiten im Rahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI kann es nur kommen, wenn gleichzeitig mehrere Kinder (also mindestens 2) gleichzeitig erzogen werden. Eine Höherbewertung kommt nicht in Betracht wenn nur für ein und dasselbe Kind Kinderberücksichtigungszeiten und gleichtzeitig Pflegeberücksichtigungszeiten in Betracht kommen. Von daher war die o.a. Aussage schon korrekt.

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7 Antworten

Cassandraam 22.11.2011 | 07:59
Die Antwort des Experten ist nur bedingt richtig. Zu Punkt 2: es kann u.U. eine Höherbewertung der Entgeltpunkte nach §70 Absatz 3a SGB VI in Frage kommen, auch parallel zu bereits vorhandenen Bercksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Also stellen Sie vorsichtshalber einen entsprechenden Antrag bei RV-Träger.
Lisaam 22.11.2011 | 11:40
Hallo Cassandra, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde dann mal einen Antrag stellen. Gibt es dafür ein entsprechendes Formular, welches ich ausfüllen muß. Es handelt sich um Zeiten nach 1995. Hallo Experte, vielen Dank für Ihre Antwort. Ab jetzt lasse ich die Pflegestufe natürlich immer von der Pflegekasse prüfen. Ich bekomme von der Pflegekasse auch Rentenbeiträge gezahlt. Viele Grüße, Lisa
Cassandraam 22.11.2011 | 12:44
Hallo Lisa, im Fragebogen V300, Frage 4. Viel Glück.
Lisaam 22.11.2011 | 18:00
Hallo Cassandra, den Vordruck habe ich mir jetzt ausgedruckt. Eine Kontenklärung hatte ich schon. Muß ich auch die anderen Fragen auf dem Vordruck beantworten? Und Danke für die Glückwünsche. Die kann ich gebrauchen. :-) Viele Grüße, Lisa
Cassandraam 23.11.2011 | 06:59
Hallo Lisa, ja, den Vordruck füllen Sie bitte vollständig aus.
Lisaam 28.11.2011 | 16:01
Nachtrag: Und nach dem Erziehungsurlaub habe ich bis zur Geburt des zweiten Kindes gearbeitet. Dann müßten die Zeiten doch auch mit den Pflegezeiten berechnet werden, oder? Viele Grüße, Lisa
Lisaam 28.11.2011 | 15:50
Hallo Experte, es gibt ein zweites Kind, welches 4 1/2 Jahre jünger als das zu pflegende Kind ist. Zählen die Zeiten dann ab Geburt des zweiten Kindes bis seinem 10. Lebensjahr, wenn die Rentenversicherung die Pflegezeiten anerkennt? Viele Grüße, Lisa
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