Habe das Gefühl, wir drehen uns ein bisschen im Kreis.
An der Höhe der in Anlage 3 für die erzielten Verdienste ermittelten (EP) ändert sich grundsätzlich nichts, sie bleiben erhalten und gehen grundsätzlich als feste Größe in die Berechnung ein.
Nur bei der Prüfung, ob noch zusätzliche (EP) zu ermitteln sind (Anlage 4) spielen die diskutierten Sachverhalte eine Rolle.
Wenn Sie ausführen:
"In der Rentenauskunft vom August 2006, habe ich noch für 36 Monate zusätzliche Endpunkte (0,0625 Punkte pro Monat) erhalten"
ist dies insoweit nicht korrekt, weil diese Zahlen nur den Rechenschritt für die Ermittlung der Sollgröße darstellen, nicht aber, was Sie tatsächlich zusätzlich erhalten haben.
Die Größe für die erhaltenen zusätzlichen (EP) aus beitragsgeminderten Zeiten ist grundsätzlich kleiner, weil von der Sollgröße ja die in Anlage 3 schon ermittelten (EP) davon zu subtrahieren sind.
Das kann dazu führen, dass keine zusätzlichen (EP) entstehen.
Wie immer auch.
Insgesamt werden nur 36 Monate berücksichtigt, einschließlich Zeiten des Fachschulbesuchs.
Wenn bereits 23 Monate Fachschule vorliegen, egal ob als Direktstudium oder als Umschulung vom Arbeitsamt, der Arbeitsagentur, werden diese 23 Monate vorrangig berücksichtigt.
Danach verbleiben noch 13 Monate bis zu den 36 möglichen Monaten überhaupt.
Dabei werden Monate Fachschule und Lehre, die als nachgewiesen gilt und Monate berufliche Ausbildung über das Arbeitsamt, der Arbeitsagentur, mit 75% des Gesamtleistungswertes bewertet, maximal aber nur mit 0,0625 je Monat.
Alle übrigen Monate, im von Ihnen angegeben Fall die restlichen 29 Monate, erfahren nur noch eine geringere Bewertung, wenn Rentenbeginn vor 2009 liegt.
Sie nannten einen Wert von 0,0117, der für einen Rentenbeginn im April 2008 gilt.
Sollgröße:
29*0,0117 = 0,3393.
Unterstelle, dass Sie für diese 29 Monate in Anlage 4 keine zusätzlichen (EP) erhalten, weil die Istgröße höher ist.
In Anlage 3 werden nur die (EP) aus Verdiensten ermittelt, egal, ob sie hoch oder niedrig sind, maximal aber nur bis zur BBG.
In Anlage 4 werden sowohl für beitragsfreie, wie auch für beitragsgeminderte Sachverhalte zusätzliche (EP) ermittelt.
Nur hier findet die Prüfung statt, in welcher Höhe sie zu ermitteln sind.
Ausschlaggebend dafür ist der ermittelte Gesamtleistungswert, von dem aus die zu berücksichtigenden Werte als (EP)-Monatswert, für die jeweiligen
Sachverhalte zu ermitteln sind.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, das Fachschulzeiten aus Direktstudium als beitragsfreie Monate in Anlage 4 mit 80% des Gesamtleistungswertes zu bewerten sind.
Fachschulzeiten aus Weiterbildungen und Umschulungen des Arbeitsamtes, der Arbeitsagentur werden in Anlage 4 der Arbeitslosigkeit zugeordnet, gelten als beitragsgemindert und werden ebenfalls mit 80% des Gesamtleistungswertes bewertet.
Die aus eigenen Verdiensten (hier aus dem Leistungsbezug in Anlage 3) dafür ermittelten (EP) werden angerechnet.
Diese Verfahrensweise gilt für alle beitragsgeminderten Sachverhalte, für die zusätzliche (EP) zu ermitteln sind, auch für Zeiten der beruflichen Ausbildung.
Wenn beispielsweise der Gesamtleistungswert mit 0,0840 angegeben ist, sind für Zeiten der nachgewiesenen beruflichen Ausbildung einschließlich Monate Fachschule 75% davon zu ermitteln.
0,75 * 0,0840 = 0,0630.
Da aber maximal nur 0,0625 je Monat zu berücksichtigen sind, gilt für die Ermittlung der Sollgröße:
36*0,0625 = 2,2500 EP.
Minus Istwerte, ergibt die zu berücksichtigenden zusätzlichen (EP) für nachgewiesene berufliche Ausbildung einschließlich Fachschule
Hätte der Gesamtleistungswert nur eine Größe von 0,0750, wären die 75% davon zu rechnen
0,75 *0,0750 = 0,0563.
Sollgröße daraus
36 * 0,0563 = 2,0268.
Aus der Rechtsgrundlage kann nicht abgeleitet werden, dass bereits in Anlage 3 die Aufwertung auf 0,0625 je Monat vorzunehmen ist.