Mein Rentenberater hat 2008 bei der LVA dafür gekämpft, dass statt der 36 Mon. "fiktive Pauschalberücksichtigungs-Zeit" für die Berufsausbildung, die tatsächliche Ausbildungszeit (Nachweis war problematisch) im Versicherungsverlauf gespeichert wurde. Dies sind jedoch lediglich 18 Mon. reale Ausbildungszeit. Im Vergleich zu den 36 Mon. Pauschalberücksichtigung ging man trotzdem unter dem Strich von einem Vorteil bei den Entgeltpunkten aus. Die 18 Mon. Ausbildungszeiten wurden in der späteren Rentenauskunft (von 2011) unter "Versicherungsverlauf" dann auch als "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" gelistet, und bei den "Entgeltpunkten" als beitragsgeminderte Zeit, jedoch dort mit 36 Monaten pauschal mit 0,0833 EP pro Mon. bewertet.
In einer Vielzahl von Publikationen wird als "magisches" Datum der 01.01.2009 und früher der 01.01.2005 für eine ungünstigere zukünftige Bewertung (bezügl. zusätzlicher EP) der Ausbildungszeiten genannt (z.B.: "Berufsausbildungszeiten müssen zukünftig nachgewiesen werden"). Es wird jedoch meist nicht erklärt, ob es sich hierbei um die Ausbildungszeiten ab Jan. 2009 (bzw. 2005) handelt oder um Rentenbeginn ab Jan. 2009 / 2005, bzw. die Aussagen sind teilweise auch widersprüchlich.
Nun meine Frage:
1.) wird bei einer aktuellen Rentenauskunft od. beim letztendlichen Rentenbescheid bezügl. der EP im Fall der berufl. Ausbildungszeiten automatisch eine "Vergleichsprüfung/Vorteilsprüfung" durchgeführt, zwischen tatsächlicher Berufsausbildung und fiktiver 36 Mon. "Pauschalberücksichtigung" ?
2.) ist es in meinem speziellen Fall naheliegend, dass die Berücksichtigung der 18 Mon. tatsächlicher Ausbildung unter dem Strich normalerweise doch zu mehr EP führen würde als eine Pauschalberücksichtigung mit 36 Mon. ? und kann bei einem Rentenantrag ab 2019 (Regelaltersrente) nach aktuellem Stand überhaupt noch die 18 Mon. tatsächliche Ausbildungszeit bei einem evtl. Rentenvorteil berücksichtigt werden ?
Für Ihre diesbezügl. kompetenten Antworten bedanke ich mich im Voraus