Bewertung der Mutterschutzzeiten bei der VBL

von
Frau L.

Hallo,
ich bin Angestellte, dreifache Mutter und in der dt. Rentenversicherung versichert. Im Intranet meines Arbeitgebers fand ich heute die Nachricht, die VBL würde die Bewertung des gesetzlichen Mutterschutzes in der Pflichtversicherung der VBL verbessern. Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2012 müssen schriftlich zur Berücksichtigung beantragt werden.

Meine Frage: Wird auch bei Ihnen die Bewertung geändert und wenn ja, was müsste ich dann tun?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

von
-/-

Nein.

von
Schade

Meines Wissens sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Bereich keine Änderungen geplant.

Fragen Sie jedoch die Politiker Ihres Walkreises.....irgendwann gibt es sicher auch bei diesem Punkt wieder mal eine Änderung.

von
Sozialröchler?

Zitiert von: Frau L.

Wird auch bei Ihnen die Bewertung geändert?

Nein.

Anerkennungsfähig sind alle nachgewiesenen Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

Die Anrechenbarkeit ist aber dadurch eingeschränkt, dass die Schwangerschaft oder Mutterschaft ursächlich für die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gewesen sein muss. Dieser ursächliche Zusammenhang ist stets zu bejahen für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz. Sind Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft in Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt, so sind grundsätzlich diese Zeiträume maßgebend.

Über die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen hinaus können Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass der Versicherten während dieser Zeiten die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der versicherten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war.

Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 erhalten als beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach der Grundbewertung bzw. der Vergleichsbewertung. Der Wert dieser Zeiten wird im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht begrenzt.

Der Anerkennung eines Kalendermonats als Anrechnungszeit steht nicht entgegen, dass dieser Kalendermonat mit Zeiten der Kindererziehung zusammentrifft. Soweit Schwangerschafts- und Mutterschaftszeiten während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz mit Kindererziehungszeiten zusammentreffen, handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB 6)

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR2R0

Experten-Antwort

Bei der Anerkennung und Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es aktuell keine Änderungen.
Aus Ihren Angaben ist nicht ersichtlich, ob Sie bereits die Anerkennung von Zeiten der Schwangerschaft/des Mutterschutzes beantragt haben. Sofern in Ihrem Versicherungsverlauf diese Zeiten nicht aufgeführt sind, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger direkt in Verbindung zu setzen oder sich an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu wenden.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Riester-Rente: Wie auszahlen lassen?

Was tun mit dem Geld aus der Riester-Rente? Fünf Möglichkeiten, und welche für wen geeignet ist.

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?