Zitiert von: Frau L.
Wird auch bei Ihnen die Bewertung geändert?
Nein.
Anerkennungsfähig sind alle nachgewiesenen Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Die Anrechenbarkeit ist aber dadurch eingeschränkt, dass die Schwangerschaft oder Mutterschaft ursächlich für die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gewesen sein muss. Dieser ursächliche Zusammenhang ist stets zu bejahen für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz. Sind Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft in Versicherungskarten oder sonstigen Nachweisen bescheinigt, so sind grundsätzlich diese Zeiträume maßgebend.
Über die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen hinaus können Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass der Versicherten während dieser Zeiten die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der versicherten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war.
Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 erhalten als beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach der Grundbewertung bzw. der Vergleichsbewertung. Der Wert dieser Zeiten wird im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht begrenzt.
Der Anerkennung eines Kalendermonats als Anrechnungszeit steht nicht entgegen, dass dieser Kalendermonat mit Zeiten der Kindererziehung zusammentrifft. Soweit Schwangerschafts- und Mutterschaftszeiten während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz mit Kindererziehungszeiten zusammentreffen, handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB 6)
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR2R0