Nach der verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der DRV-Bund (maßgeblich für alle Rentenversicherungsträger)
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/6_Wir_u…
wird ein Kalendermonat, der in der Teilrente Zurechnungszeit war, und in der neuen Altersrente mit anderen Zeiten zusammentrifft, so behandelt:
Kalendermonat mit Beitragszeit wegen Beschäftigung für den ganzen oder einen Teil des Monats= beitragsgemindert
Kalendermonat mit Kranken- bzw. Arbeitslosengeld für den ganzen Monat = keine beitragsgeminderte Zeit, da kein Anrechnungszeitenmonat mehr
Kalendermonat mit Kranken- bzw. Arbeitslosengeld für einen Teil des Monats = beitragsgeminderte Zeit, da noch Anrechnungszeitenmonat
Fazit: wer einen ganzen Kalendermonat Sozialleistungen bezogen hat, wird schlechter gestellt als wenn er den ganzen Monat über gearbeitet hätte (dann nämlich beitragsgemindert) oder gar keine Beitragszeiten hätte (dann nämlich reine beitragsfreie Anrechnungszeit wegen Zurechnungszeit)
Das Ergebnis kann auch nur verstehen, wer weit ab von der Praxis solche Verbindlichen Entscheidungen vorbereitet. Und ein Widerspruch dagegen ist allenfalls formal von Bedeutung, um eine Klage einzureichen. Denn man kann wohl nicht erwarten, dass eine Widerspruchsstelle sich gegen die Entscheidungen des großen Bundesvorstandes auflehnt.
Wenn's soweit ist und das herauskommen sollte, dass nicht die früher anerkannte volle Zurechnungszeit als Anrechnungszeit in der neuen Rente enthalten ist, kann man ja mal an die Aufsichtsbehörde schreiben
meint jedenfalls
Jonny