Hallo Elfie,
im Rahmen der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden Ausbildungszeiten grundsätzlich ab der Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt. Früher erfolgte die Anerkennung bereits ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Dabei wirken sich Zeiten der Fachschulausbildung nach wie vor rentensteigernd aus. Zeiten des Besuches einer allgemeinbildenden Schule werden zwar auch als Anrechnungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt. Sie wirken sich aber seit dem 01.01.2009 nicht mehr rentensteigernd aus.
Als Pflichtbeitrag wegen Berufsausbildung werden nur Zeiten berücksichtigt, für die auch tatsächlich Beiträge gezahlt wurden.
Die beitragsfreien Zeiten erhalten 75% des Gesamtleistungwertes, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 SGB VI ergibt.
Die monatliche Bewertung der beruflichen Ausbildung wird auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte angehoben. Sollte sich aus der tatsächlichen Berechnung ein geringerer Wert ergeben, erfolgt die Anhebung auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte.