Sofern eine Erwerbsminderungsrente vor Erreichen einer Altersgrenze gezahlt wird, ist in der Rentenberechnung durch Berücksichtigung der Zurechnungszeit der Versicherte grundsätzlich so zu stellen als habe er bis zum 60. Lebensjahr ( bei Altfällen Ausnahmen möglich ) Beiträge gezahlt. Der Zurechnungszeit liegt ein Durchschnittswert zu Grunde, den der Versicherte in seinem Erwerbsleben erzielt hat.
Damit bei der Festsetzung der Nachfolgerente, zum Beispiel einer Altersrente, der Rentenbetrag weiterhin garantiert werden kann tritt an die Stelle der Zurechnungszeit die Rentenbezugszeit bei der Rentenberechnung.