Solange Sie von Ihrem Widerspruchs- und Klagerecht Gebrauch machen kann Ihnen keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden, so dass hieraus keine Konsequenzen resultieren können. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird seitens des Rentenversicherungsträgers der Bewilligungsbescheid mangels Mitwirkung aufgehoben, falls Sie die Maßnahme nicht antreten. Eine unmittelbare Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber der Krankenkasse liegt grundsätzlich nicht vor, dennoch sollten Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, wie diese in diesem Falle vorgeht.
Normalerweise handelt es sich bei einem Antrag auf AHB nicht um einen Antrag nach § 51 SGB V, d.h. einen Antrag der aufgrund der Aufforderung zur Antragstellung durch die Krankenkasse erfolgt. Sie sind somit nicht in Ihrem Dispositionsrecht beschränkt und können den Antrag jederzeit zurücknehmen. Sollte es sich dennoch um einen Antrag nach § 51 SGB V handeln, kann eine Rücknahme nur mit Zustimmung der Krankenkasse erfolgen. Letztlich ist es ratsam, sich direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden.