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Experten-Antwort

Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend - Verrechnung mit KK und AfA

von AlexBender01.06.2020 | 20:13
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Hallo ich habe folgende Frage : Die DRV hat eine volle zeitliche befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt, die aber rückwirkend ab 01.12.2017 gilt. Die Betroffene bezog zum Zeitpunkt 01.12.17 Krankengeld von der KK, anschliessend ALG1 von der AfA. Die Erwerbsminderungsrente (EMR) ist deutlich geringer als das Krankengeld und auch das ALG1. Mittlerweile ist die Zahlung des ALG1 längst abgelaufen. Bisher hat die DRV noch keine EMR ausbezahlt. Auch keine Nachzahlung ... weil da zuerst die Verrechnung mit den anderen Sozialversicherungsträgern erfolgt ! So weit ich herausfinden konnte wird die DRV jetzt der KK den Differenzbetrag Krankengeld/Tag bzw. Monat minus EMR/Tag bzw. Monat erstatten. D.h. auf die Antragstellerin kommen hier keine Rückforderungen zu. Das ergibt sich wohl aus SGB V §50 Abs. 1 Nr. 5 u ff. Analoges gilt wohl für das ALG1, auch hier erstattet die DRV wohl den Differenzbetrag ALG1 minus Erwerbsminderungsrente an die AfA. Siehe SGB III §145(3) Frage 1 : ist das von mir richtig formuliert, sowohl das Krankengeld als auch das ALG1 betreffend ? ***************** Sowohl vom Krankengeld als auch vom ALG 1 wurden von der KK bzw. der AfA Rentenversicherungsbeiträge einbehalten und an die DRV abgeführt. Und damit auch Rentenpunkte für die spätere Altersrente(**) erworben - Krankengeld und ALG1 wurden in voller Höhe (also einschliesslich RV-Beiträgen) zuvor durch langjährige Beitragszahlungen finanziert. Was geschieht jetzt mit diesen erworbenen Rentenpunkten (**). Bleiben die "erhalten" oder wird hier auch eine "Verrechnung" vorgenommen, was in dem aktuellen Fall (EMR deutlich geringer als Krankengeld und ALG1) sehr nachteilig für die Betroffene wäre : denn für die volle EMR wird die DRV wohl nur sehr geringe Beitragszahlungen "gutschreiben" (wenn überhaupt). Anders formuliert - am Beispiel der Krankengelds : KK hat das Krankengeld wie folgt bereichnet : KK-Brutto - Abzüge für Sozialversicherung = KK-Netto (das an die Betroffene ausgezahlt wurde) Die Betroffene ist jetzt Mitglied in der Krankenversichung der Rentner, ihre Erwerbsminderungsrente (EMR) errechnet sich wie folgt EMR-Brutto - (KK + PV - Beitrag) = EMR-Netto hat die KK gegenüber der DRV einen Erstattungsanspruch in Höhe von KK-Netto - EMR-Netto oder von KK-Brutto - EMR-Brutto Gleiches gilt dann ja sicher analog auch für die Forderungen der AfA gegenüber der DRV Frage 2 : bleiben der Betroffenen im geschilderten Fall die "höheren" Rentenpunkte aus den Zahlungen der KK und der AfA erhalten ? Danke für Eure Hilfe. AlexBender

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo AlexBender,

dem Beitrag von „W°lfgang“ ist zuzustimmen.

@Sicher: Doch, genau so ist es. In das Versicherungsverhältnis aus Kranken- und Arbeitslosengeldbezug wird im Falle der rückwirkenden Zahlung einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht mehr (rückwirkend) eingegriffen.

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4 Antworten

W°lfgangam 01.06.2020 | 22:27
Hallo AlexBender, richtig, die höhere Sozialleistung steht vorrangig zu. Die Anderen (KG/ALG) können nur mit der mtl. nachzuzahlenden Rente verrechnen/mehr bekommen die nicht zurück. Zur 2. Frage: "bleiben der Betroffenen im geschilderten Fall die "höheren" Rentenpunkte aus den Zahlungen der KK und der AfA erhalten ?" Grundsätzlich ja, wenn diese Pflichtbeiträge die Werte/EP aus der Zurechnungszeit 'überschreiben/erhöhen' ...und eine komplette Neuberechnung der Altersrente (bis dahin könnten noch viele Änderungen zur 'alten' Berechnung erfolgen) nach heutigem Gesetzesstand erfolgt mit Mehrbetrag. Klarheit schafft dann eine Rentenauskunft (mit allen Berechnungsanlagen) so ein halbes Jahr vor gewünschtem Altersrentenbeginn – wird es jetzt mehr/warum nicht?! ...daneben sind ja ggf. 'neue' Versicherungszeiten nach Ende der Zurechnungszeit zu berücksichtigen /gehe ich jetzt nicht weiter drauf ein. Gruß w.
AlexBenderam 02.06.2020 | 18:45
Vielen Dank für die Antwort ! Aus Interesse : ist das DIREKTin den Gesetzbüchern des SGB geregelt oder gibt es Durchführungsverordnungen, evtl. "Absprachen" der SOzialversicherungsträger untereinander etc. in denen dies geregelt ist/wurde !?
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