Sehr geehrte Damen und Herren,
hat der Bezug von Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld I rentenversicherungsrechtlich (insbesondere in Bezug auf die Rentenhöhe)grundsätzlich gleiche oder unterschiedliche Auswirkungen? In welcher Hinsicht bestehen ggf. unterschiedliche Auswirkungen?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen Johann Reiter.
Es werden 80% der aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt.
Wird Kurzarbeitergeld bezogen, ist zusätzlich zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein Betrag von 80 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Entgelt und dem tatsächlichen Entgelt beitragspflichtig.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld ist beitragspflichtig 80 v. H. des dem Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Je nachdem, ob Sie also Kurzarbeitergeld oder ALG I beziehen, sind also Unterschiede im beitragspflichtigen Betrag möglich.
[Dieser Beitrag wurde 2mal bearbeitet, zuletzt am 20.06.2018, 13:57 Uhr]