Wird Kurzarbeitergeld bezogen, ist zusätzlich zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein Betrag von 80 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen Entgelt und dem tatsächlichen Entgelt beitragspflichtig.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld ist beitragspflichtig 80 v. H. des dem Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Je nachdem, ob Sie also Kurzarbeitergeld oder ALG I beziehen, sind also Unterschiede im beitragspflichtigen Betrag möglich.