Hallo Ulrike,
das Übergangsgeld wird grundsätzlich für die Dauer der Rehabilitationsleistung nach § 45 und § 51 SGB IX gezahlt. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen grundsätzlich mit der Aufnahme und enden mit der Entlassung.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt als Entlassungstag grundsätzlich der Tag, an dem der letzte Teil der Abschlussprüfung (in der Regel mündliche) stattfindet. Allerdings endet gemäß § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz die Ausbildung bereits mit der Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfungsausschuss, wenn die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt wird. Wird im Ausnahmefall bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Prüfungsergebnis erst nach der letzten Prüfung bekannt gegeben, ist bis zum Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Übergangsgeld zu zahlen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z. B. auch im „Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger“ zum Übergangsgeld, welches Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/downloads/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5
abrufen können.