Ich schließe mich der Antwort von "Schade" an.
Hilfen, die lediglich der behindertengerechten Ausgestaltung eines bestimmten (bereits vorhandenen) Arbeitsplatzes oder der Ausübgung einer bestimmten Tätigkeit dienen sollen, sind eindeutig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Aufgabe ihrer Träger. Kosten können allerdings dann nicht übernommen werden, soweit ganz oder teilweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers hierzu besteht.
Da ich Ihnen leider kein "K.-o.-Kriterium" nennen kann, rate ich Ihnen dazu, sich nach erfolgter Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung zu setzen und vorab die Anschaffung eines Steh-/Sitzarbeitstisches zu besprechen.