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BG-Rente

von kaktus19.02.2010 | 17:50
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3 Antworten

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Hallo, ich beziehe zeitlich unbefristigte Rente von der Berufsgenossenschaft. Erhält meine Frau nach meinem Ableben weiterhin Rente und wenn ja, wieviel % meiner jetzigen Rente.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo kaktus,

wie "Schade" schon schrieb, ist für eine Witwenrente der Unfallversicherung Voraussetzung, dass der Tod auch infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit einitritt. Für weitere Einzelheiten müssten Sie sich bitte an die BG wenden.

Wenn Sie jedoch mind. 5 Jahre auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, dann kann Ihre Frau daraus eine Witwenrente erhalten. Diese beträgt ca. 60% (wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und mind. einer von Ihnen vor 1962 geboren ist) oder 55% Ihrer Altersrente.

Besteht Anspruch auf Witwenrente aus Renten- und Unfallversicherung, dann erfolgt eine Anrechnung bis zu einem bestimmten Grenzbetrag.

2 Antworten

Renten-Fachmannam 19.02.2010 | 18:06
Die Rente von der Berufsgenossenschaft ( BG) dürfte eine Unfall-Rente sein. Es gibt auch Unfall-Hinterbliebenen-Renten, aber ob Ihre Frau auf diese Anspruch hat kann nur die BG sagen. Auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Ihre Frau Anspruch, wenn die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. § 46 SGB VI - Witwenrente und Witwerrente (Auszug) (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind. Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich. (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Schadeam 20.02.2010 | 07:55
Die Witwenrente von der BG bekommt Ihre Frau, wenn Ihr einstiger Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
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