Hallo Alberich ,
von der Berufsgenossenschaft werden keine Beiträge auf Ihr Rentenkonto eingezahlt. Da ein Arbeitsunfall anerkannt wurde, wird die Unfallrente in der Regel ohne Befristung lebenslänglich gezahlt.
Beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Ruhensvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu prüfen.
Bevor die Zusammenrechnung erfolgt,ird nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der genannten Vorschrift eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz von der Unfallrente in Abzug gebracht. Dieser Betrag ist immer abhängig von der prozentualen MdE der Unfallrente. Bei einer MdE zwischen 25-30 % beträgt der Grundrentenbetrag z.B. 124,00 €.
Hiernach dürfen beide Renten nach Zusammenrechnung einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Falls dies eintritt, ruht die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um diesen Teil. Die Rente aus der Unfallversicherung wird in voller Höhe weitergezahlt.