Hallo Gryf,
die von „???“ gemachten Überlegungen wird der Rentenversicherungsträger sich auch stellen und mit in seine weiteren Entscheidungen einbeziehen. Aufgrund Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass das Zwischenübergangsgeld für die Zeit von März bis September bezahlt werden sollte.
Ob der Rentenversicherungsträger von einer Arbeitsfähigkeit und Arbeitslosigkeit Ihrerseits ausgegangen ist, bei der Ihnen jedoch die Möglichkeit eine Beschäftigung aufzunehmen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben nicht zuzumuten ist kann hier nicht gesagt werden. Ggfs. würde der Rentenversicherungsträger aber neu entscheiden müssen, ob die Gründe auch weiterhin vorliegen, Ihnen das Zwischenübergangsgeld über den September hinaus weiter zu zahlen. Sie sollten daher das Gespräch mit Ihrem Rehafachberater suchen und gemeinsam mit diesem besprechen, ob Sie auf den Beginn des nächsten Kurses warten können, oder ob ggfs. bei einem anderen Träger ein vergleichbarer Kurs bereits zu einem früheren Zeitpunkt belegt werden kann.