Hallo
Nur mal so Z.K.
Für Büro Bu und als Telefonistin Nicht?
Die Ansprüche sind doch die Gleichen oder.
MfG
(Regionaldirektion Bayern, Gutachten vom 1. Juli 2007). Aufgrund der Beeinträchtigung der Feinmotorik der Hände scheiden reine PC-Tätigkeiten, wie sie bei Büroarbeit anfallen, aus. Auch eine Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger nicht zumutbar. Grundsätzlich kommt die Tätigkeit als Telefonist für einen Facharbeiter als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Die Tätigkeit des Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon- und Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Die Tätigkeit kann mit der Verrichtung einfacher Büroarbeiten oder/und dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, bei der ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich ist, wobei der Kläger angegeben hat, lange sitzen zu können. Diese Tätigkeit wird in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitskräften ausgeübt (so z.B. auch Hessisches Landessozialgericht vom 26. Mai 2000, Az.: L 13 RJ 411/98, unter Bezugnahme auf die Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995). Nach den einschlägigen Tarifverträgen ist für die angelernte Tätigkeit als Telefonist als Eingangsgruppe die eines qualifizierten Angelernten maßgebend. Angestelltentätigkeiten in Büro und Registratur erfordern regelmäßig eine über drei Monate hinausgehende Anlernzeit (vgl. z.B. Vergütungsgruppen VIII bis X des Tarifvertrags der kommunalen Arbeitgeberverbände, Anlage I a zum BAT - VKA). In drei Monaten erlernbar sind damit nur Telefonistentätigkeiten wie in den Vergütungsgruppen IX und X beschrieben. Da Eingangsgruppe für den Telefonisten die Vergütungsgruppe IX des o.g. Tarifvertrages ist, wird deutlich, dass diese Tätigkeit im Eingangsberuf keine Anlerntätigkeit darstellt (so auch z.B. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 7. April 2004, Az.: L 19 RJ 604/00). Der Kläger, der stets als Schlosser bzw. Handwerker tätig war, hat keinerlei branchen- und betriebsspezifische Erfahrungen und Kenntnisse in diesem Bereich. Zu den berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnissen eines angelernten Telefonisten gehört die Bedienung moderner EDV-gesteuerter Telekommunikationsanlagen einschließlich der dazugehörigen Computerprogramme, die beim Kläger nicht vorhanden sind. Nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit könnte er lediglich an einfach zu bedienende Telefonanlagen Vermittlungsarbeiten übernehmen. Dies stellt jedoch eine ungelernte und keine angelernte Tätigkeit dar. Eine dreimonatige Einarbeitungszeit für höher qualifizierte Tätigkeiten eines Telefonisten im Sinne einer angelernten Tätigkeit ist bei dem bestehenden Ausbildungsniveau und Berufsbild des Klägers nicht ausreichend. Zutreffend verweist der Kläger insoweit auch auf das vom Bayer. Landessozialgericht eingeholten betriebsärztliche Gutachten des Zentrums für berufliche Rehabilitation vom 23. Oktober 2007 (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 6 R 767/08). In einem vergleichbaren Fall wird dort ausgeführt, dass es dem Kläger in diesem Zeitraum nicht möglich sein wird, neben einem Kommunikationstraining ausreichende berufsspezifische Kenntnisse, notwendige EDV-Fertigkeiten, eventuelle Grundkenntnisse in Büro- und Verwaltungsarbeit sowie ausreichende branchen- und betriebsspezifische Kenntnisse zu erlangen. Weitere Verweisungstätigkeiten sind von der Beklagten nicht benannt. Eine geeignete Verweisungstätigkeit ist somit nicht benannt und im Übrigen für den Senat nicht erkennbar, so dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zusteht. Dem klägerischen Antrag entsprechend stehen dem Kläger Leistungen gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ab 1. Juli 2006 zu. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war deshalb teilweise aufzuheben und die streitgegenständlichen Bescheide abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung, bezogen auf den ursprünglichen Berufungsantrag, teilweise erfolgreich war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.