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Experten-Antwort

Bitte um Erklärung V090

von ulla195530.09.2010 | 15:50
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Obwohl ich keine Fremdwörter in dem Text sind. Den ersten Absatz in der Sonderregelung verstehe ich nicht: Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt hatten und seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung jeden Kalendermonat durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, erfüllen damit ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den vorherigen Antworten können Sie entnehmen, dass sich die Abmeldung beim Arbeitsamt negativ auf Ihren Erwerbsminderungsschutz auswirken kann. Dem möchte ich zustimmen und Ihnen ebenfalls eine persönliche Beratung empfehlen.

Da Sie derzeit krank sind, könnten Ihnen auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Auch diese Zeiten würden Ihren Erwerbsminderungsschutz aufrechterhalten. Wenn Ihre Krankheit allerdings länger andauert (3 Jahre), wird die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur begrenzt möglich sein.

Also, lassen Sie sich beraten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

6 Antworten

ulla1955am 30.09.2010 | 19:04
danke mal für die sehr ausführliche Antwort. Demnach bin ich von dieser Sonderregelung nicht betroffen, da ich ununterbrochen vollzeit beschäftigt war, bis 2007. Danach krank und jetzt kommt : arbeitslos ohne Leistungsbezug und das Arbeitsamt schickt mich nun zur DRV-Beratung. Aber ich wollte mich doch noch informieren. Mir gehts darum, ich dachte ich kann mich bei der Afa abmelden, weil ich ja krank bin, aber dann werden die Zeiten nicht der DRV gemeldet.
RFn am 30.09.2010 | 17:50
Grundlage für eine EM-Rente ist der 43 SGB VI -Rente wegen Erwerbsminderung - Die Kernaussage (sowohl für teilweise als auch volle EM-Rente lautet: Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. ----------------------------------------------------------- Eine Sonderregelung zu § 43 SGB VI stellen die folgenden §§ dar: § 240 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung Mit dieser Sonderregelung wird im Grunde genommen als Übergangsregelung für ältere Versicherte ein Anspruch auf die frühere ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente sowie die frühere BERUFSUNFÄHIGKEITSrente gewährleistet, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: § 241SGB VI Abs. 2 (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. ------------------------------------------------------- Das bedeutet zum Beispiel, wer vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat und seitdem nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, damit die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt hat, auch wenn die im § 43 geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall nicht vorhanden sind. --------------------------------------------------------- Bei jedem Antrag auf EM-Rente wird wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 nicht erfüllt sind, abgeprüft, ob ein Anspruch nach der Sonderregelung vorhanden ist.
KSCam 30.09.2010 | 19:20
Dann sollten Sie doch einfach zur Beratung gehen! Ich denke im Gespräch kann man manches einfacher erklären, als im Forum schriftlich- zumal der Berater vor Ort Ihren Versicherungsverlauf einsehen kann. Denn wenn der Jahrgang 1955 "immer gearbeitet hat und seit 2007 arbeitslos" geworden ist, ist er sehr wohl von dieser Vorschrift betroffen. Solange Sie sich weitermelden, sind Sie wahrscheinlich abgesichert, melden Sie sich bei der Agentur ab, verlieren Sie (spätestens in 2 Jahren) diesen Schutz. So gesehen will gut überlegt sein, ob Sie sich weiter arbeitslos melden, sich abmelden, eventuell Rente beantragen. All dies muss geklärt werden: also auf zur Beratung - einem Arbeitslosen sollte es doch möglich sein, einen Beratungstermin bei der nächsten Beratungsstelle zu vereinbaren:-)
Claudam 30.09.2010 | 19:19
Auf keinen Fall beim Arbeitsamt abmelden. Wenn Sie vor 1984 diese 60 Monate schon Beiträge bezahlt haben und bis jetzt gemeldet sind, haben Sie die versicherungsrechtlichen Bedingungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Wenn Sie sich aber auch nur kurz abmelden, haben Sie alle Chancen verspielt. Auch wenn Sie Arbeitslos ohne Leistungsbezug sind wird das trotzdem angerechnet. Nur immer überprüfen ob das Arbeitsamt auch alle Zeiten der Rentenversicherung meldet.
ulla1955am 01.10.2010 | 18:39
recht herzlich für alle Antworten! Ulla
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