Hallo sandrab,
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld1 ruht während der Zeit der beruflichen Rehabilitation. Ob und inwieweit Sie durch die Pflichtbeiträge während der Umschulung neue Ansprüche bei der Agentur für Arbeit erwerben, können wir von hieraus nicht beurteilen. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit beraten.