Hallo Fragender,
gem. § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI bleibt der Zugangsfaktor und somit die Rentenminderung bei einer folgenden Altersrente für die bereits der Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgeltpunkte weiterhin bestehen.
Der Vertrauensschutz, nach dem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei nach vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann, dürfte in Ihrem Fall nicht zutreffen, da Sie nicht vor dem 17.11.1950 geboren sein dürften.