Im Rahmen eines Blockmodells bei Altersteilzeit wird während der Arbeitsphase ein Wertguthaben angespart, das während der Freistellungsphase wieder entspart wird.
Wenn dieses Wertguthaben nicht entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Freistellungsphase nicht mehr gezahlt werden kann, dann tritt ein sogenannter "Störfall" ein. Dies bedeutet, dass aus dem nicht ordnungsgemäß verwendeten Wertguthaben sofort Beiträge zu zahlen sind und außerdem für den gesamten Zeitraum keine Altersteilzeit im Sinne der Rentenversicherung mehr vorliegt.
Fälle, in denen das Wertguthaben nicht ordnungsgemäß verwendet wird, können insbesondere die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung oder wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sein.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe könnten sich dadurch ergeben, dass aufgrund der fehlenden Beitragszahlung nach Eintritt des Störfalles nur eine geringere Rentensteigerung zu verzeichnen ist.
Nachdem das Ganze rechtlich sehr kompliziert ist und immer auch die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind, empfehlen wir Ihnen, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten zu lassen.