Hallo Brutto,
die beiden Voreinträge geben die Rechtslage korrekt wieder. Entscheidend ist, ob mit dem ausländischen Staat ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, welches auch Regelungen zur Krankenversicherung enthält.
Im Regelfall - insbesondere bei gewöhnlichem Aufenthalt in Staaten mit denen keine vertraglichen Regelungen bestehen - dürfte keine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner mehr bestehen.
Wichtig ist jedoch : Die Entscheidung trifft letztlich die zuständige Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger hat diese Entscheidung nur auszuführen.