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Experten-Antwort

BRUTTO - NETTO / AUSLAND-GKV

von Brutto01.04.2015 | 15:26
1193 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Bezug v. Altersrente. GKV - der Rentner- Bei Abmeldung aus der BRD / Lebensmittelpunkt wird ins aussereuropäische Ausland / Asien verlegt. Jene Auskunft habe ich bekommen, wenn bereits in der GKV d. Rentner, kann die Rente sodann nicht Brutto f. Netto ausgezahlt werden. Im Klartext, trotz Abmeldung aus der BRD wird d. Beitrag z. GKV - d. Rentner noch immer abgezogen. IST DAS KORREKT und wenn ja, warum soll für eine Versicherung bezahlt werden, die nicht mehr in Anspruch genommen wird. Wäre analog d. Gleiche, ich unterhalte eine PKW - Haftpflicht besitze aber kein Auto. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Brutto,

die beiden Voreinträge geben die Rechtslage korrekt wieder. Entscheidend ist, ob mit dem ausländischen Staat ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, welches auch Regelungen zur Krankenversicherung enthält.

Im Regelfall - insbesondere bei gewöhnlichem Aufenthalt in Staaten mit denen keine vertraglichen Regelungen bestehen - dürfte keine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner mehr bestehen.

Wichtig ist jedoch : Die Entscheidung trifft letztlich die zuständige Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger hat diese Entscheidung nur auszuführen.

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2 Antworten

???am 01.04.2015 | 18:47
Wer hat Ihnen denn diese Auskunft erteilt? Bei Verzug in das vertragslose außereuropäische Ausland besteht keine Versicherungspflicht in der KV aus der Rente. http://www.auswandern-handbuch.de/krankenversicherung-fuer-rentn…
***am 02.04.2015 | 08:18
Hallo Brutto, bei gewöhnlichem Aufenthalt in Abkommensstaaten mit KVdR-Regelungen ist eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR möglich. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Abkommensstaaten ohne KVdR-Regelungen sowie im vertragslosen Ausland ist eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR ausgeschlossen. Im vertragslosen Ausland verhindert außerdem § 111 Abs. 2 SGB VI die Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 106 SGB VI. Weitere Infos gibt es auf der Internetseite der DVKA.
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